- Standardsignatur4223
- TitelReiten im Wald : Folge 3:
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2000
- SeitenS. 754-755
- Illustrationen8 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200064237
- Quelle
- AbstractDas Betreten des Waldes ist nach § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) grundsätzlich für jedermann gestattet. In diese gesetzliche Befugnis wird ausdrücklich auch das Reiten einbezogen. Für die Waldbesitzer bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, das Reiten auf ihren privaten Waldwegen und -straßen zu dulden. Allerdings steht das Betretensrecht des § 14 BWaldG unter dem Vorbehalt, dass der Zutritt zum Wald zum Zweck der Erholung erfolgt. Darüber hinausgehende Benutzungen sind nicht allgemein gestattet, sie bedürfen vielmehr einer Genehmigung durch den Waldbesitzer bzw. die zuständige Behörde. Abgesehen davon bezieht sich das Betretensrecht lediglich auf den Wald in seiner bestehenden Form, es garantiert keine optimale Versorgung mit Erholungseinrichtungen, etwa mit Reitwegen. Derartigen Bedürfnissen kann jedoch durch das Angebot zusätzlicher Leistungen in Form geeigneter "Erholungsprodukte" begegnet werden, die gleichzeitig spezielle Verdienstmöglichkeiten für Waldbesitzer eröffnen. (1)
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