- Standardsignatur629
- TitelEine neue Methode zur Quantifizierung des Wildverbisses
- Verfasser
- Erscheinungsjahr2000
- SeitenS. 107-116
- Illustrationen16 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200062637
- Quelle
- AbstractWaldinventuren sind ein geeignetes Instrument, um den Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung zu quantifizieren. Im Schweizerischen Landesforstinventar (LFI) wurden deshalb Methoden zur Erfassung des Jahresverbisses entwickelt. Die Kenntnis des Jahresverbisses ist notwendig für den Vergleich mit der zulässigen Verbissintensität (Eberle et al. (1983, 1984, 1985, 1987), die eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Verjüngungen spielt. Die Auswertungen der LFI-Daten haben gezeigt, dass die Methoden, die im LFI 1 und um LFI 2 benutzt worden sind, unterschiedliche Werte für den Jahresverbiss geliefert haben. Dies war der Anlass für eine Überprüfung der Methoden. Im Rahmen der hier vorgestellten Untersuchung wurden 600 Pflanzen über drei Jahre hinweg dreimal jährlich Auf Verbissspuren überprüft. Zusätzlich wurde die Entwicklung des Verbissbildes mit Verbisssimulationen dargestellt. Die Ergebnisse erlaubten, die LFI-1- und LFI-2-Methoden untereinander und mit dem Jahresverbiss zu vergleichen. Dabei zeigte sich, dass die Resultate der LFI-1-Methode sehr stark von der Aufnahmesaison abhängig sind und die Ergebnisse der LFI-2-Methode den Jahresverbiss stark überschätzen. Auf Grund dieses Befundes schlagen wir eine Modifikation der LFI-2-Methode vor, die ähnlich wie die Methode von Eiberle (1980) eine Verzerrungsfreie Schätzung des Jahresverbisses ergibt, aber mit einer zerstörungsfreien, einmaligen Erfassung des Verbisses auskommt.
- Schlagwörter
- Klassifikation156.5 (Wildschaden und Wildschadenverhütung [Gegebenenfalls Kreuzverweise zu 451.2/.4])
181.42 (Einfluß von Tieren)
231 (Natürliche Verjüngung)
451.2 (Wildlebende Säugetiere)
524.61 (Großräumige Waldaufnahme im allgemeinen (allgemeine Beschreibungen und Methoden). [Luftaufnahmen und Fernerkundung siehe 585; Ergebnisse siehe 905.2])
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