848.41 (Landlagerung von Rundholz) 844.47 (Vorbeugung gegen Angriffe bei der Lagerung und beim Transport) 845.57 (Vorbeugung gegen Angriffe während Lagerung und Transport) 34 (Lagerung des Holzes im Wald und auf Poltern (Sammelplätzen) [Auf Fabrikhöfen und Holzplätzen siehe 848]) [494] (Schweiz)