- Standardsignatur13970
- TitelAnwendung der FFH-Richtlinie und Etablierung des Netzwerks Natura 2000 : Aktuelle Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1998
- SeitenS. 19-25
- Illustrationen1 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200057849
- Quelle
- AbstractThema unserer Betrachtung ist die "Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG)". Anstelle dieser umständlichen Bezeichnung spricht man meist kurz von der "FFH-Richtline". Was steckt hinter der Abkürzung "FFH"? Wir sind es gewohnt, von "Flora und Fauna" zu sprechen. Deshalb ist es auch nicht erstaunlich, daß "FFH" gern mit "Flora-Fauna-Habitat" übersetzt wird, z.B. von der Bundesumweltministerin in ihrer Rede vor dem 24. Deutschen Naturschutztag im Mai '98 in Dresden (Umwelt Nr. 7/8, S. 335) oder auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zur Ostsee-Autobahn A 20 bei Lübeck vom Januar und Mai diesen Jahres (NuR 1998, 261 und ZUR 1998, 203). Der französische und englische Sprachgebrauch weicht bei Flora und Fauna allerdings vom deutschen ab; die Franzosen sprchen von "la faune et la flore", die Engländer von "fauna and flora". Dem entspricht auch die eingangs zitierte offizielle Bezeichnung der Richtlinie, in der - auch im deutschen Text - zuerst die Tiere und danach die Pflanzen angesprochen werden. Man sollte daher wohl eher von der "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" sprechen - wie dies unser Ministerium auch tut. Wenn jemand trotzdem den Ausdruck "Flora-Fauna-Habitat" benutzt, dann schmälert das den Wert der Richtlinie nur unwesentlich. Diese Benennung ist allemal besser als die im BNatSchG zu lesende, völlig farblose Bezeichnung "Richtlinie 92/43/EWG". Außerdem kann man schlicht den Ausdruck "FFH-Richtlinie" oder den anschaulicheren Begriff "Habitat-Richtlinie" nehmen. Was nun den Ausdruck "Richtlinie" anbelangt, so versteht man darunter gemeinhin eine Art Empfehlung, also etwas eher Unverbindliches. Ganz anders der Sprachgebrauch der Europäischen Union: nach Art. 189 Abs. 3 des EG-Vertrages ist eine "Richtlinie" des Rates der EU für die Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise verbindlich wie nach Art. 75 GG ein bundesrechtliches Rahmengesetz für die Länder. Eine Richtlinie der EU hat echte Gesetzesqualität.
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