- Standardsignatur627
- TitelDie Stellung des Erholungswaldes in der Raumordnung und Betriebswirtschaft
- Verfasser
- ErscheinungsortWien
- Verlag
- Erscheinungsjahr1968
- SeitenS. 80-97
- Illustrationen24 Lit. Ang.
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200053762
- Quelle
- AbstractDas zunehmende Bedürfnis der Bevölkerung nach Erholung wird in steigendem Maße das Erlebnis von Ruhe und Weite in der Landschaft anstreben und damit auch den Wald tangieren. Die Gestaltung von Erholungswäldern wird damit zu einer aktuellen Raumordnungsaufgabe. Gestaltungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Schaffung von Erholungswäldern (Anlage von Parkplätzen, Rundwanderwegen, Spiel- und Lagerwiesen; Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Abfallkörben, Orientierungsbehelfen u. dgl.) sollen die Eignung der Waldfläche für den Erholungsverkehr verbessern und die Erholungsmöglichkeiten im Wald den heutigen Gegebenheiten des zumindest motorisierten Ausflugsverkehrs anpassen. Um eine optimale Bodennutzung zu ermöglichen, muß eine Synthese zwischen der Erholungsnutzung und dem herkömmlichen forstwirtschaftlichen Betriebsablauf angestrebt werden. Dies wird nur möglich sein, wenn die Planung und Koordinierung von Maßnahmen der Erholungsnutzung von Forstleuten durchgeführt wird und die Erholungsnutzung eine Art zusätzlicher forstlicher Betriebszweig darstellt. Die erholungsnutzung läßt für den Waldeigentümer aber keinerlei unmittelbare Einnahmen erwarten. Die wirtschaftlichen und damit finanziellen Verflechtungen sind für den Waldbesitzer eher nachteiliger Art und können folgendermaßen gegliedert werden: A. Negative Auswirkungen im forstbetrieblichen Bereich, und zwar vermehrte Risiken, Betriebserschwernisse und Schäden am Betriebsvermögen, Nutzungsentgang, Duldung der Benützung von Grund und Boden sowie Nachteile beim Jagdbetrieb. B. Kosten der Gestaltungsmaßnahmen für den Erholungsverkehr. Da finanzielle Belastungen des Waldeigentümers aus dem Titel des Erholungsverkehrs nicht in Frage kommen können, wird zu klären sein, wer für die Finanzierung der erforderlichen Rückersätze und KOsten aufzukommen hat. Die Klärung dieser Frage wird eine wesentliche Voraussetzung dafür sein, dass die Forstwirtschaft für das Problem der Erholungswälder mehr Anteilnahme und Aktivität aufbringt. Es wird vorgeschlagen, die Intensität der Beanspruchung des Waldes nach folgenden Kategorien einzuteilen: Intensitätsstufe 1: Geringe Beanspruchung, Gestaltungsmaßnahmen nur fallweise erforderlich. Intensitätsstufe 2: Stärkere Beanspruchung, Gestaltungs- und Ordnungsmaßnahmen erforderlich, vor allem im Naherholungsbereich großer Städte oder in Fremdenverkehrsgebieten anzutreffen. Intensitätsstufe 3: Sehr große Beanspruchung, Erholungsnutzung kann gegenüber der Holzerzeugung vorrangige Bedeutung erlangen. Einrichtungen des Erholungswaldes sehr ausgeprägt. Entfremdung der privatwirtschaftlichen Zielsetzungen des Waldeigentums. In den Schwerpunkten der Ausflugs- und Erholungsgebiete im unmittelbaren Strahlungsbereich von Ballungszentren. Intensitätsstufe 4: Unmittelbare Inanspruchnahme des Waldes für individurelle Urlaubs- bzw. Erholungseinrichtungen (Umgebung von Sanatorien, Wochenendsiedlungsgebieten u. dgl.). Eine Sonderform des Erholungswaldes stellt der Naturpark dar, als ein "hinreichend großes Landschaftsgebiet, das seiner natürlichen Vorzüge wegen einen ausgeprägten Erholungswert für weite Bevölkerungskreise aufweist und mit Zustimmung der Grundeigentümer zur Verbesserung der natürlichen Erholungswirksamkeit sowie zur Erleichterung und Ordnung des Besuches mit zweckmäßigen Anlagen und Einrichtungen ausgestattet wird, wobei eine Synthese zwischen der Erholungsfunktion und der wirtschaftlichen Nutzfunktion des Raumes anzustreben ist". Zur Schaffung von Naturparken ist eine aktive Mitarbeit der Fremdenverkehrswirtschaft notwendig, weil die Vorstellungen von einem großflächigen Erholungsgebiet auch das notwendige Vorhandensein der Beherbergungs- und Verköstigungsmöglichkeiten einschließen. An Hand verfassungsrechtlicher Überlegungen ist festzustellen, dass allfällige gesetzliche Bestimmungen über Erholungswälder im Forstrecht und nicht im Naturschutzrecht zu treffen sein werden.
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