1. Die Folgen einer pathologischen bzw. gewaltsamen Beeintraechtigung der Buchen-Rinde sind von der Art der Einwirkung abhaengig. Bis zum Kambium abgetoetete, jedoch ueber der Schadstelle haften gebliebene Rinde verhindert eine schnelle Austrocknung, nicht aber die rasche Zersetzung des Holzes nach erfolgter Infektion. 2. Wird das Stammholz nach einer Verletzung freigelegt, so entwickelt die Buche regelmaessig eine Schutz-Zone von mehreren Millimetern Staerke, die sowohl eine Infektion als auch einen Befall durch Insekten auch fuer eine laengere Zeit erfolgreich abwehren kann ("Schutzholzbildung"). Eine Behandlung schadhafter Stellen mit Wundverschlussmitteln ist daher bei der Buche i.d.R. nicht notwendig. 3. Eine Verhuetung von Qualitaetsverlusten bei frisch eingeschlagenem Buchenholz durch Behandlung der Schnittflaechen mit verschiedenen Verschlussmitteln scheint nicht moeglich zu sein, da an den behandelten Stirnflaechen Risse entstehen, durch die holzzerstoerende Pilze eindringen koennen. Beim Ruecken und bei der Stapelung des Stammholzes wird die Rinde verletzt. Im freigelegten Holzkoerper kommt es zu Einlaufreaktionen und zur Verstockung, anschliessend zu Infektionen durch Pilze und damit zur Herabsetzung der Holzqualitaet.
416.4 (An Rinde und Kambium) 414.12 (Pestizide) 461 (Schäden bei der Holzhauerei und Holzbringung) 844.47 (Vorbeugung gegen Angriffe bei der Lagerung und beim Transport) 844.41 (Pilzschutzmittel (Fungizide)) 176.1 (Dicotyledoneae [Siehe Anhang D])