Das Ziel dieses Beitrages ist eine kritische Auseinandersetzung mit wesentlichen Inhalten des 1939 in Oesterreich inkraft getretenen Reichsjagdgesetzes, die wir in unsere Landesjagdgesetze uebernahmen. Vorrangige Aufgabe war, zu untersuchen, ob die primaeren Ziele des reichsjagdgesetzes innerhalb eines halben Jahrhunderts erreicht werden konnten. Anhand des Beispiels der Raufusshuehner kann eine direkte und indirekte Mitschuld des Reichsjagdgesetzes am Artenrueckgang in vielen oesterreichischen Revieren veranschaulicht werden. Direkte Mitschuld hat z.B. die gezielte Fruehjahresbejagung des staerksten Hahnes bei Auer- und Birkwild. Indirekte Mitschuld haben durch die Hegeprinzipien des Reichsjagdgesetzes ausgeloeste gravierende (Wald-)Vegetationsveraenderungen durch ueberhoehte Schalenwildbestaende. Diese langfristigen Vegetationsveraenderungen fuehren auch haeufig zu Degradationen der Schalenwildlebensraeume, die sich auf die Konstitution des Schalenwildes negativ auswirken koennen. Die seehr trophaeenorientierte und nach dem ueberholten Klischee der Artverbesserung ausgerichtete Schalenwildbejagung hat uns in sehr vielen oesterreichischen Revieren niedrigere Durchschnittswildbretgewichte als vor dem Reichsjagdgesetz und meist auch nicht die erhoffte Trophaeenqualitaet gebracht. Die erste zentrale Forderung des Reichsjagdgesetzes, die Erhaltung und Foerderung eines gesunden, artenreichen Wildstandes, konnte daher oesterreichweit nur fragmentarisch erfuellt werden. Daran konnte auch der Schutz des Wildes gegen Raubwild und Futternot nichts aendern. Auch diese Forderung hat uns nicht die erhofften Erfolge, sondern im Gegenteil, Probleme mit der Stabilitaet unserer Schalenwildlebensraeume, insbesondere im Bergwald, gebracht. Statt akribischer Bewertung vorgelegter Trophaeen unseres Schalenwildes waere daher eine flexiblere Abschussgestaltung mit nach Geschlechtern getrennten und vom Biotopzustand abgeleiteten Mindes- und Hoechstabschussquoten wuenschenswert. Eine weitere Unterteilung in Altersklassen ist beim Rehwild ueberfluessig. Eine Unterteilung in flexible Altersklassen waere jedoch bei Rot-, Gams- undd Steinwild zur Wahrung der Sozialstruktur in den Familienverbaenden wuenschenswert. Die Altersklassengrenzen waeren dabei von der Hoehe der jeweiligen Bestandespyramide abhaengig, die von einer an den Biotopzustand angepassten Populationsgroesse abgeleitet wird. Die wichtigste Voraussetzung fuer die Schaffung neuer Jagdgesetze erscheint mir ihre voellig eigenstaenddige Entstehung. Denn der schlechteste Dienst, den wir unserem Wild und seinen Lebensraeumen erweisen koennten, ist in meinen Augen die stete Fortschreitung und Novellierung bestehender Jagdgesetzes mit ueberholten Inhalten.
156.6 (Jagdpolitik, Jagdgesetzgebung (wirtschaftliche,verwaltungsmäßige und soziale Gesichtspunkte)) 156.2 (Behandlung der Wildbestände (Bestandesermittlung, Wirtschaftspläne; Nutzung und Hege; Schutz des Wildes und der Jagd; Wildschutzgebiete usw.) [Gegebenenfalls Kreuzverweise zu 907]) [436] (Österreich)