- Standardsignatur4355
- TitelDie Haftung fuer Schaeden durch geschuetzte Baeume
- Verfasser
- Erscheinungsjahr1994
- SeitenS. 1718
- MaterialUnselbständiges Werk
- Datensatznummer200042124
- Quelle
- AbstractFuer Baeume, die unter Schutz gestellt worden sind, besteht weiterhin die Verkehrssicherungspflicht des Eigentuemers. Die Baumschutzbehoerde ist selbst dann nicht verkehrssicherungspflichtig, wenn es sich dabei um ein Naturdenkmal handelt. Wenn der Eigentuemer einen geschuetzten Baum zur Gewaehrleistung der Verkehrssicherheit faellen oder reduzieren will, muss auf seinen Antrag zur Erteilung der Genehmigung die Baumschutzbehoerde pruefen, ob die Voraussetzungen fuer den Eingriff in die Baumsubstanz vorliegen. Die schuldhafte Versagung einer Faellgenehmigung stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Indessen laesst sich daraus kein Amtshaftungsanspruch herleiten, weil die Amtspflicht nicht - auch nicht nebenbei - dahingeht, Dritte vor Schaeden durch den Baum zu schuetzen. Wenn der Baumeigentuemer und Nachbarn - entgegen der hier vertretenen Auffassung- doch "Dritte" im Sinne von 839 BGB waeren, koennten von ihnen Amtshaftungsansprueche mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn sie gegen die Versagung der Genehmigung zur Befreiung von der Baumschutzregelung das zulaessige Rechtsmittel eingelegt haetten.
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- Klassifikation
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