Die meisten Forderungen oder Empfehlungen des Arten- und Biotopschutzes sind fuer den betroffenen Waldbesitzer mit Bewirtschafungsauflagen, also mit Beschraenkungen oder zusaetzlichen Leistungen verbunden. Die rechtliche Diskussion ueber derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Waldeigentums anerkennt zwar die Moeglichkeit einer Ausgleichspflicht; die in der Rechtsprechung eingefuehrten Begriffe der Situationsgebundenheit des Grundeigentums und der ordnungsgemaessen Forstwirtschaft machen Ausgleichsleistungen fuer die betroffenen Waldbesitzer jedoch eher zur Ausnahme. Aus der Sicht der Betroffenen wird die Zumutbarkeit einer belastenden Massnahme von drei wesentlichen Faktoren bestimmt, naemlich von der objektiven Belastbarkeit, der subjektiven Erwartungshaltung und der persoenlichen Zielidentifikation. Auf die Zumutbarkeit von Arten- und Biotopschutzprogrammen im Wald bezogen ist eine zwar sehr unterschiedliche, aufgrund der negativen Ertragssituation allerdings insgesamt geringe objektive Belastbarkeit der betroffenen Forstbetriebe bzw. Waldbesitzer gegeben. Die subjektive Erwartungshaltung der Waldbesitzer orientiert sich vor allem an den Eigentuemerzielen und den Vorgaben einer ordnungsgemaessen Forstwirtschaft, deren Naturschutzniveau paradoxerweise durch die aktuelle Naturschutzpolitik eher negativ beeinflusst wird. Auch die zweifellos vorhandene Bereitschaft der Waldbesitzer zur Identifikation mit den Zielen des Arten- und Biotopschutzes wird vom Naturschutz kaum genutzt. Weitere Ansaetze zur Steigerung der Akzeptanz eines "flaechendeckenden" Naturschutzes im Wald bieten sich mit dem Instrument des sogenannten Vertragsnaturschutzes und der leistungsbezogenen Abgeltung einer naturnahen Forstwirtschaft. Ob derartige Loesungsvorschlaege neben oder anstelle neuer gesetzlicher Bestimmungen auf eine breite naturschutz- und forstpolitische Zustimmung stossen, wird sehr stark davon abhaengen, ob es beiden Seiten gelingt, vorhande Ziel- und Leitbilddefizite auszumerzen.