- Standardsignatur11701S
- TitelNro. 336 Holz- und Waldordnung: Den 5. April 1754
- ErscheinungsortWien
- Verlag
- Erscheinungsjahr1786
- SeitenS. 338-341
- MaterialBandaufführung
- Datensatznummer184689
- Quelle
- Abstract1) Sowohl das Bau- als Brennholz darf mit alleiniger Ausnahme der Gebirgsgegenden zu keiner anderen Zeit als von dem Monate Dezember bis letzen Hornung (Februar) gefällt werden. 2) Kein Untertan darf in seinem eigenen, oder der Gemeinde zugehörigen Waldungen ohne bewirkte Erlaubnis seiner Grundherrschaft eigenes Holz fällen. 3) Selbst bei der Auswahl des Holzes ist nach dessen verschiedener Bestimmung die Vorsich nothwendig, daß das schwächere und ungesunde Holz verwendet werde. 5) Die Bäume müssen entweder ganz ausgegraben, oder so niedrig als möglich gefällt, der Unrath aber sorgfälltig hinweggeräumt werden, damit das Wiederaufkeimende Holz im Nachwachse keine Hinderniß finde. 6) Die Ausfuhr aller Holzgattungen in fremde Länder ist ohne bewirkte Erlaubniß der Landesstelle auf das schärfste verboten. 7) Glas- und andere viel Holz verzehrende Fabriken dürfen bloß in Gegenden angelegt werden, wo Holz im Überflusse ist, und nach einem gänzlich verzehrten Walde ist es dem Eigenthümer nicht erlaubt, den Boden in ackerbares Land zu verändern, sondern er muss den Wiederwachs verhegen, und gegen das Eindringen des Wildes wohl verwahren,......
- Schlagwörter
- Klassifikation[036] (Führer und Leitfaden mit praktischer und beschreibender Information)
Exemplarnummer | Signatur | Leihkategorie | Filiale | Leihstatus |
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1433866 | 11701S | elektronische Publikation | Verfügbar |
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