Im Report Biomassefeuerungsanlagen untersucht das Umweltbundesamt relevante Faktoren für die Luftschadstoffemissionen solcher Anlagen im Leistungsbereich von 400 kW bis 10 MW. Anhand von Vorzeigebeispielen wird der Stand der Technik für den Betrieb der Anlagen und für die Messung sowie für die Minderung von Luftschadstoffen abgeleitet. Der Report zeigt, dass die Anlagen, die regelmäßig gereinigt und gewartet werden, weniger Luftschadstoffe emittieren. Bei der Emissionsmessung sind die Regeln der Messtechnik anzuwenden. Eine höhere Messhäufigkeit bei allen Anlagen sowie eine kontinuierliche Messung der Schadstoffe Staub, Stickoxide und Kohlenmonoxid bei Anlagen mit einem Leistungsbereich von 10 MW ist zu empfehlen. Zur Minderung der Staubemissionen entspricht die Installation von sekundären Maßnahmen bei Anlagen ab 1 MW dem Stand der Technik. Die energetische Nutzung von Biomasse leistet einen positiven Beitrag zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch und wird bei effizienter Nutzung als Maßnahme zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen aus fossilen Brennstoffen gesehen. Gleichzeitig entstehen durch die Verbrennung von Biomasse Emissionen (z. B. von Staub, NOx, CO und organischen Verbindungen), welche regional und lokal zur Immissionsbelastung beitragen können. Aufgrund dieses Zielkonfliktes erschien es notwendig, das Emissionsverhalten und dafür maßgebliche Parameter insbesondere für Anlagen im Leistungsbereich von rd. 400 kW bis 10 MW näher zu untersuchen und den Stand der Technik für diese Anlagenkategorie hinsichtlich der Begrenzung der Luftschadstoffe darzustellen. Als Quelle für die Technologie- und Emissionsdaten dienten Umwelterklärungen von Heizwerken der EVN, Informationen von Betreibern und Recherchen bei Anlagenbauern und Herstellern von Rauchgasreinigungsanlagen. Zusätzlich wurde ein umfangreicher Datensatz zu geförderten Biomasseanlagen verwendet, welcher dankenswerterweise von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) zur Verfügung gestellt wurde. Im Bereich der Haushalte kam es in den letzten Jahren - als Resultat von Förderungen auf Bundes- und Landesebene - zu einem großen Zuwachs an Biomasse-befeuerten Einzelanlagen1, besonders hervorzuheben ist die Steigerung bei Pelletsanlagen im Leistungsbereich bis 50 kW. Auch bei den Anlagen zur Versorgung von Nah- und Fernwärmenetzen sowie zur Produktion von Ökostrom waren die Zuwachsraten in den vergangenen Jahren beachtlich (bei Ökostromanlagen ist allerdings seit der Ökostromgesetznovelle 2006 und der damit verbundenen geänderten Fördersituation eine Stagnation eingetreten). Die Errichtung von Biomasse-Heizwerken wird durch das Förderinstrument "Betriebliche Umweltförderung Inland (UFI)" wesentlich erleichtert bzw. erst ermöglicht. Neben Biomasse-Heizwerken können aber auch Biomasse-KWK-Anlagen eine Förderung erhalten, wenn mindestens 30 % der technisch zur Verfügung stehenden Abwärme genutzt werden. Die Förderung von Biomasseanlagen durch die UFI ist unter anderem mit der Einhaltung bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe verbunden, welche zuletzt am 1. Oktober 2007 gesenkt wurden. Genehmigungsrechtlich sind in Österreich die Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), bzw. die Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen anzuwenden. Diese Verordnungen traten 1997 (FAV) und 1989 (LRV-K) in Kraft und sind seitdem nur unwesentlich geändert worden. Viele der darin festgelegten Bestimmungen und Grenzwerte entsprechen daher nicht mehr dem Stand der Technik, eine rasche Novellierung ist somit aus Sicht des Umweltschutzes und trotz der strengeren Förderkriterien der UFI dringend nötig. 1 Im Rahmen der UFI wird seit 1. Oktober 2009 die Anlagenkategorie Biomasse-M Ambitionierte Novellen der relevanten Rechtsgrundlagen wurden z. B. in der Schweizer Luftreinhalte-Verordnung und in der ersten deutschen Bundesimmissionsschutz-Verordnung durchgefuhrt. Besondere Bedeutung wurde hier der Begrenzung der Staubemissionen zuerkannt, die Grenzwerte wurden zum Teil deutlich herabgesetzt. Eine Novellierung der Gesetze und Verordnungen ist auch deshalb notwendig, da die Einhaltung der Forderkriterien der UFI, im Speziellen die Emissionsgrenzwerte, durch eine Emissionsmessung (belegt durch ein Messgutachten) bei Inbetriebnahme der Anlage bzw. bei entsprechender Auslastung der Anlage (Volllastmessung) nachgewiesen werden muss. Laut Fordervertrag muss der Forderwerber die Grenzwerte der UFI uber einen Zeitraum von 10 Jahren einhalten, die Uberprufung kann allerdings nur stichprobenartig erfolgen. Diese Messung wird daher in der Regel bei einer neuen, gewarteten und unter optimalen Bedingungen betriebenen Anlage durchgefuhrt. Die Einhaltung der Grenzwerte der FAV und der LRV-K ist aber durch wiederkehrende Messungen uber die gesamte Lebensdauer der Anlage nachzuweisen (in der Regel aber erst ab einer gewissen Leistungsgrose). Kurz gesagt: Werden die Grenzwerte bei Inbetriebnahme der Anlage eingehalten bedeutet das nicht automatisch niedrige Emissionen wahrend der gesamten Betriebslaufzeit der Anlage. Ein zu Beginn guter Standard der Anlagen kann
folglich nur durch entsprechende gesetzliche Vorgaben gehalten und nachgewiesen werden.
Die Ergebnisse von Emissionseinzelmessungen werden v. a. beeinflusst; von den angewendeten Messverfahren ; von der Anordnung der Messstellen ; vom Verschmutzungsgrad des Rauchgasweges ; vom Verschmutzungsgrad des Kessels ; von der Einstellung der Brennstoffzufuhr ; von der Einstellung der Luftzufuhr ; von der Qualitat des Brennstoffes ; von den Lastbedingungen ; von der Dichtheit des Rauchgasweges ; vom allgemeinen Anlagenzustand. Messungen sollten daher nur von entsprechend ausgebildeten und ausgerusteten Institutionen durchgefuhrt werden. Die Messungen sollten nach den Regeln der Technik unter Anwendung von Normen durchgefuhrt und durch eine entsprechende Dokumentation begleitet werden. Messungen an groseren Anlagen sollten nur von akkreditierten Stellen vorgenommen werden. Wird die Emissionseinzelmessung an einem gewarteten und gereinigten Kessel unmittelbar nach der Revision durchgefuhrt, sind die gemessenen Emissionswerte niedriger als nach langerem Betrieb der Anlage. Die Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Anlage setzt daher die Kenntnis oben erwahnter Parameter voraus.