In Anbetracht einer zu erwartenden steigenden Anzahl von Freisetzungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) steht gemäß der EUFreisetzungsrichtlinie 2001/18/EG verpflichtend der zügige Aufbau einer bundesweiten, naturraumrepräsentativen Umweltüberwachung von GVO an. Die Wirkungen, die von GVO ausgehen können, sind in ein komplexes Netzwerk von Ökosystem-Komponenten eingespannt, die für das "Risk Assessment und Management" von GVO eine Langzeitbeobachtung erforderlich machen. Eine wesentliche Aufgabe für das Monitoring liegt hierbei in der raum-zeitlichen Dokumentation der Exposition in Form von Eintrag und Verbreitung der Transgene und der gentechnisch veränderten Organismen (GVO)2. Pollen stellen dabei ein entscheidendes Transfer-Element (Vektor) dar, über das Genmaterial in andere Kompartimente des Ökosystems eingebracht werden kann. Dies kann zu potentiell adversen Wirkungen auf biologisch-ökologischer Ebene führen sowie auch unerwünschte und schädliche Auswirkungen auf den Landbau selbst nach sich ziehen, wie Erfahrungen aus Kanada, den USA und Mexiko lehren3. In den EU-Guidelines zum Risk Assessment & Management wurden daher dem langfristigen Schutz von Mensch und Natur sowie der nachhaltigen Gewährleistung der Koexistenz von GVO, konventionellem und Ökolandbau, eine hohe Priorität eingeräumt.4 Da die Risiken, die mit der Freisetzung von GVO verbunden sein können, vorab nur unzureichend wissenschaftlich geklärt werden können - insbesondere was potenzielle Langzeitfolgen angeht - wurde in der EU verpflichtend ein Monitoring der Umweltwirkungen von GVO vorgeschrieben, die eine Zulassung zum Invehrkehrbringen nach Part C der EU-Richtline erhalten.
907.1 (Natur- und Landschaftsschutz) 164.6 (Blüte und Blütenstand (einschl. Blütenknospen). Pollen) 165.3 (Allgemeines über Vererbung, Genetik und Züchtung, Variation [Praktische Anwendung siehe 232.13 und 232.311.3])