Methoden zur naturschutzfachlichen Konkretisierung der "Guten fachlichen Praxis" in der Landwirtschaft : Ergebnisse aus dem F+E-Vorhaben (FKZ 800 88 001)
Das Vorhaben wurde im Dezember 2000 vom BfN an das Fachgebiet Naturschutz der Universität Marburg (Arbeitsgruppe H. Plachter) vergeben. Es wurde von dieser Institution gemeinsam mit dem ZALF (Leibniz-Zentrum für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung), Institut für Landnutzungssysteme und Landschaftsökologie (Leiter: A. Werner) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachinstitutionen der Landwirtschaft und des Naturschutzes bearbeitet. Ziele des Vorhabens sind insbesonder: Vorschläge für Methoden zu entwickeln, wie die "Gute fachliche PRaxis" in der Landwirtschaft gem. § 5 BNatSchGNeuregG regional bzw. lokal differenziert und spezifiziert werden kann; Schwierigkeiten zu identifizieren, die der Präzisierung entgegenstehen; Vorschläge für Implementierung der "Guten fachlichen PRaxis", einschließlich ihrer Kontrolle vorzulegen. Das Vorhaben hat damit die Entwicklung von Methoden für die Präzisierung und Implementierung der "Guten fachlichen Praxis" in der Landwirtschaft zum Ziel. Es soll keine regionaliserten Inhalte endgültig festlegen, was auch weder hinsichtlich Umfang, noch Konstruktion des Vorhabens möglich gewesen wäre. Allerdings wurde im Vorhaben die Tragfähigkeit der verfügbaren Methoden in zwei Testräumen (Teile der Rhön und der Nördlichen Uckmark; s.u.) validiert. Zur Validierung der Methoden im Testraum Rhön bestand eine enge Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökologie, Ökologischer Landbau und Bodenschutz. Das Vorhaben baut inhaltlich und konzeptionell auf dem vorlaufenden F&E-Vorhaben "Entwicklung eines Kriterienkataloges zur Bewertung der Guten fachlichen Praxis" (Federführung: Institut für Ländliche Strukturforschung, Frankfurt/Main) auf. Als Aufgabenfeld des Naturschutzes wurden die Definitionen der World Conservation Union IUCN von 1980 und des § 1 BNatSchGNeuregG zu Grunde gelegt. Dies schließt als Schutzgüter die sog. "abiotischen" Naturgüter Wasser, Boden und Luft (teilweise), ökologische Prozesse sowie den Schutz und die Entwicklung von Landschaften ein. Beide Definitionen differenzieren nicht hinsichtlich des Nutzungsgrades. Regulär genutzte Flächen sind damit ebenso zu beachten, wie naturbetonte Biotope. Die Festlegung der GfP auf örtlicher Ebene erfordert, nicht zuletzt wegen der Planungssicherheit der Landwirte und rechtlichen Erwägungen, auch einzelbetrieblich nachvollziehbare Definitionen, Richtwerte und Grenzwerte. Die in § 5 BnatSchGNeuregG genannten Kriterien sind jedoch so allgemein gehalten, dass sie keinen direkten Ansatzpunkt für eine Präzisierung auf lokaler oder regionaler Ebene bieten (Rahmengesetz). Es war deshalb erforderlich, in einem Zwischenschritt zunächst alle konkretisierten Zielvorstellungen des Naturschutzes im Bereich Landwirtschaft systematisch zu sammeln und hinsichtlich ihrer räumlichen und inhaltlichen Differenzierbarkeit zu prüfen. Hierbei war zu beachten, dass naturschutzfachliche Zielvorgaben zwar in sehr großer Zahl vorliegen, dass allerdings sie häufig aus einzelnen örtlichen Fallsituationen abgeleitet sind (Übertragbarkeit, insbes. der Quantifizierungen fraglich); die Vorgaben nicht oder mit zu geringer Flexibilität quantitativ festgelegt sind; sie formal sehr unterschiedlich beschrieben werden (Transparenz würde u.a. durch einheitliches Präsentationsformat gefördert); sie sich häufig auf Raumebenen beziehen, die zu den betrieblichen Entscheidungsebenen (Betrieb, Schlag) nicht eindeutig in Beziehung gesetzt werden können bzw. keine Regeln angeben, wie ein solcher Transfer stattfinden könnte (z.B. Teilverantwortlichkeiten für Artvorkommen in nicht-schlagbezogener bzw. besitzbezogener Raumkonfiguration); sie schwerpunktmäßig "naturbetonte" Landschaftselemente betreffen, während zu durchgängig agrarisch genutzten Landschaften nur sehr lückenhafte Daten vorliegen. Ausgangssituation ist somit, dass: die aus der Literatur vorliegenden naturschutzfachlichen Zielvorstellungen sehr heterogen, teilweise sogar widersprüchlich, sowie raum-zeitlich oft nur schwer zuordenbar sind und gleichzeitig die standörtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen einer sehr hohen Varianz unterliegen. Eine derartige Ausgangsituation ist für Umwelt-Sachverhalte keineswegs neu. Sie tritt in ganz ähnlicher Form z.B. bei industriellen Emissionen auf (unterschiedliche Spezialistenbeurteilung der Effekte und durch unterschiedliche Produktionssparten-bedingte Varianz der Entstehung gleicher umweltrelevanter Substanzen). Im Umweltschutz wurden in den letzten 40 Jahren in großem Umfang Erfahrungen gesammelt, wie bei derart komplexen und örtlich variablen Sachverhalten dennoch Bewertungen durchgeführt und zulässige Verfahren definiert werden können. Als sehr erfolgreich hat sich das Konzept der "Umwelt-Qualitätsziele" erwiesen. In vorlaufenden Projekten wurde die Übertragbarkeit auf Naturschutz-Sachverhalte soweit analysiert, dass ein einfolgreicher Einsatz auch zur Operationalisierung der GfP unterstellt werden konnte. Grundlage des Vorhabens war deshalb die einheitliche Aufbereitung des vorhandenen Wissens und der naturschutzfachlichen Zielvorgaben in Form von "Naturschutz-Qualitätszielen". Hierzu wurde eine Datenbank angelegt, in der jeder Ziel in gleichartiger Form beschrieben und präzisiert wurde. Die Datenbank ist in die Abschnitte "Pflanzenbau" (Äcker), "Grünland", "Sondernutzungen", "Landschaftsökologische Ziele" und "betriebliche Ziele" gegliedert.
907.1 (Natur- und Landschaftsschutz) 913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) [430] (Deutschland, 1990-)