Naturgefahren halten sich nicht an Siedlungsgrenzen - das haben die Katastrophenereignisse der letzten Jahre im Wildbach- und Lawinenbereich sowie insbesondere auch das Hochwasser vom August 2002 deutlich vor Augen geführt. Auch wenn umfangreiche Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren und zur Verringerung des Risikopotenzials vorgesehen werden, sind hier dennoch der Planbarkeit Grenzen gesetzt. So kommt es, dass Hochwasser, Lawinen und Vermutungen in zunehmendem Ausmaß die Siedlungs- und Wirtschaftsräume und die dort lebende Bevölkerung gefährden. Zusätzlich spielen Faktoren wie knapper Siedlungsraum, zunehmender Flächenverbrauch und der dadurch bedingte Verlust an natürlichen Retentionsflächen eine immer wichtigere Rolle. Im Katastrophenfall zeigt sich zumeist auch deutlich, wie weit die Nutzung gefährdeter Gebiete fortgeschritten ist. Der Raumordnung kommt hier eine wesentliche Rolle im Schutz vor Naturgefahren zu. Die Katastrophenereignisse der letzten Jahre erfordern aber grundsätzlich eine abgestimmte Vorgehensweise aller relevanten Fachstellen im präventiven Umgang mit Naturgefahren. Dabei sind neben der Raumordnung das Wasser- sowie das Forstrecht von maßgeblicher Bedeutung. Gemäß der österreichischen Bundesverfassung unterliegen diese Fachbereiche aber unterschiedlichen Kompetenzen - es sind sowohl Bundes- wie auch Landesrechtmaterien berührt. Eine verstärkte Kooperaton ist daher insbesondere zwischen Raumordnung, Schutzwasserwirtschaft und Wildbach- und Lawinenverbauung von großer Bedeutung. Generell kann in jüngerer Zeit ein Umdenken im Umgang mit Naturgefahren festgestellt werden. Schutzobjekte waren bisher ausschließlich menschliche Siedlungen und ander Nutzungen in all ihren Erscheinungsformen. Vermehrt setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass die Natur mit ihren Gefährdungspotenzialen ebenso Raum benötigt. So stehen nun einerseits der Schutz des Menschen und seiner Nutzungen vor Naturgefahren und andererseits auch die Raumbedürfnisse der Natur im Vordergrund, was zukünftig eine neue Kultur im Umgang mit Naturgefahren erfordert. Werden die Handlungsmöglichkeiten der Raumordnung im Zusammenhang mit Naturgefahren betrachtet, so zeigt sich, dass insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegende Bedeutung für den Schutz von Naturgefahren haben. Dabei ist ein Einfluss unterschiedlicher Rechtsgrundlagen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gegeben.