Titel
Handlungsbedarf fuer Oesterreich zur Erfuellung der EU-Vogelschutzrichtlinie
Verfasser
Erscheinungsort
Wien
Verlag
Erscheinungsjahr
1997
Seiten
169 S.
Illustrationen
74 Lit. Ang.
Material
Bandaufführung
Standardsignatur
11920
Datensatznummer
97799
Quelle
Abstract
Mit dem Beitritt zur Europaeischen Union hat sich Oesterreich auch zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Naturschutz verpflichtet. Die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 ueber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) stellt neben der Richtlinie 92/43 EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtline) ein wesentliches Element der gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik dar. Die vorliegende Studie, die gemeinsam von den Bundeslaendern und dem Umweltbundesamt beauftragt wurde, zeigt auf, welche naturschutzpolitischen und rechtlichen Schritte zur Erfuellung der Vogelschutz-Richtlinie notwendig sind und beschreibt die kuenftigen Prioritaeten im Bereich des Vogeschutzes in Oesterreich. Die Studie gliedert sich in 5 Teilbereiche, die im wesentlichen die Themenschwerpunkte Artenschutz, Gebietsschutz, Forschungsbedarf sowie jagdliche und rechtliche Aspekte behandeln. Anhang I der Richtlinie listet jene Arten auf, fuer die besondere Schutzmassnahmen gefordert werden. Mit der Dokumentation von Status, Bestand, Lebensraumanspruechen, Gefaehrdungsursachen und Schutzmassnahmen wird der oesterreichische Handlungsbedarf fuer diese Arten dargelegt. Es folgt eine Liste von Arten, die nicht in Anhang I aufscheinen, deren Gefaehrdungsstatus in Oesterreich aber ebenfalls besondere Schutzmassnahmen rechtfertigt. Zwei davon, Rotfussfalke und Sakerfalke, sind erst durch den Beitritt Oesterreichs zu Brutvoegeln der Europaeischen Union geworden und sollten aufgrund ihrer kritischen Situation in den Anhang I eingebracht werden. Eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung der Ziele der Vogelschutz-Richtlinie ist der Gebietsschutz, und zwar die Einrichtung von Sonderschutzgebieten (Special Protection Areas - SPAs). Mit der Studie "Important Bird Areas in Oesterreich" (UBA-Monographien Band 71) liegt dazu bereits eine vollstaendige Liste der auszuweisenden Gebiete aus der Sicht des Vogelschutzes vor. In der vorliegenden Arbeit werden die von den oesterreichischen Bundeslaendern vorgeschlagenen Natura 2000-Gebiete den Important Bird Areas in einer Bilanz gegenuebergestellt. Weiters werden fuer jedes Bundesland getrennt die Prioritaeten im Arten- und Lebensraumschutz inner- und ausserhalb von Schutzgebieten aufgelistet und diskutiert. Artikel 7 und 8 der Vogelschutz-Richtlinie regeln die Jagd in dem Sinne, dass nur eine vernuenftige und nachhaltige Nutzung von Voegeln moeglich sein soll. Das schliesst eine Einschraenkung der Bejagung auf bestimmte Vogelarten (angefuehrt in den Anhaengen II/1 und II/2) und ein Verbot der Bejagung waehrend des Heimzuges sowie waehrend der Brutzeit mit ein. Zwei Phasen, in denen Vogelpopulationen naturgemaess besonders verwundbar sind. Diese Vorgaben werden den zur Zeit in den oesterreichischen Bundeslaendern gueltigen Schusszeiten gegenuebergestellt und die bestehenden Widersprueche aufgezeigt und diskutiert. Dazu zaehlt beispielsweise die Bejagung der Waldschnepfe waehrend des Heimzuges und die Balzjagd auf Birk- und Auerhahn. Darueber hinaus werden die oesterreichischen Jagdgepflogenheiten mit den Bestimmungen in den uebrigen EU-Mitgliedsstaaten verglichen. Als Schwerpunkt im Forschungsbedarf sind etwa die Installierung von Monitoringprogrammen fuer durchziehende und bruetende Arten und Untersuchungen zu Auswirkungen der Jagd auf Vogelbestaende zu nennen. Der letzte Teil der Studie beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Umsetzung. Jeder einzelne Artikel der Vogelschutz-Richtlinie wird unter Heranziehung bisheriger Entscheidungen und Feststellungen des Europaeischen Gerichtshofes und der Europaeischen Kommission naeher erlaeutert. Der Anhang enthaelt eine Checkliste, anhand derer der Umsetungsbedarf in den Bereichen Naturschutz, Jagd und Fischerei uebersichtlich dargestellt wird, sowie den Text der Richtlinie mit den entsprechenden Anpassungen, die sich aufgrund des Beitritts Oesterreichs ergeben haben.