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  • Titel
    Regelungsbedarf im Hinblick auf EG-Richtlinien ueber Luftreinhaltung im Bereich stationaerer Anlagen
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Wien
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    1992
  • Seiten
    74 S.
  • Illustrationen
    16 Lit. Ang.
  • Material
    Bandaufführung
  • Standardsignatur
    11920
  • Datensatznummer
    97367
  • Quelle
  • Abstract
    Einsatz der besten verfuegbaren Technologie als Vorsorgemassnahme und Genehmigungsvoraussetzung. Art. 4 der Industrieanlagen-Richtlinie verlangt als Genehmigungsvoraussetzung die Anwendung aller geeigneten Vorsorgemassnahmen gegen Luftverunreinigung, einschliesslich des Einsatzes der besten verfuegbaren Technologie. Nach dem oesterreichischen Gewerberecht ist der Einsatz der besten verfuegbaren Technologie nicht (einklagbare) Genehmigungsvoraussetzung, wenn der Nachbarschutz im Sinne des 74 GewO gewaehrleistet ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Gewerbeordnung, die auf Gefahrenabwehr und Nachbarschutz ausgerichtet sind, entsprechen nicht dem Vorsorgeprinzip und damit auch nicht den Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 4 Z. 1 der Industrieanlagen-Richtlinie. Das gleiche gilt fuer das Betriebsanlagenrecht des Berggesetzes. Vermeidung signifikanter Luftverunreinigung als Genehmigungsvoraussetzung. Nach Art. 4 Z. 2 der Industrieanlagen-Richtlinie darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sich die zustaendige Behoerde vergewissert hat, dass der Betrieb der Anlage keine signifikante Luftverunreinigung verursachen wird. Mit dieser Bestimmung wird die Luftqualitaet vorsorglich und objektiv - unabhaengig von allfaelligen individuellen subjektiven Schutzinteressen - geschuetzt. Einen solchen objektiven Schutz der Luftqualitaet - unabhaengig von der Beeintraechtigung anderer Schutzgueter - kennt das oesterreichische Gewerberecht ueberhaupt nicht. Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen gemaess 69 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 82 Abs. 1 zu vermeiden sind, "sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand zu schaedigen". Die vorsorgliche Vermeidung einer "signifikanten Luftverunreinigung" - unabhaengig von den "nach den Umstaenden des Einzelfalles voraussehbaren Gefaehrdungen im Sinne des 74 Abs. 1 Z. 1" (Leben oder Gesundheit, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn) ist nicht Genehmigungsvoraussetzung. Im Sinne des Art. 4 Z. 2 der Industrieanlagen-Richtlinie wird die vorsorgliche Vermeidung signifikanter Luftverunreinigung, "insbesondere durch die Emission der im Anhang II dieser Richtlinie aufgefuehrten Stoffe" zur Genehmigungsvoraussetzung im Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung gemacht werden muessen. Erweiterung der Palette der Schadstoffe, fuer die vorsorgliche Emissionsgrenzwerte festzusetzen sind. Im Anhang II der Industrieanlagen-Richtlinie sind folgende Schadstoffe (beispielsweise) angefuehrt, deren Emissionen keine signifikante Luftverunreinigung verursachen darf: 1. Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen 2. Stickstoffoxide und andere Stickstoffverbindungen 3. Kohlenmonoyxd 4. Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (ausser Methan) 5. Schwertmetalle und metallhaltige Verbindungen 6. Staub, Asbest (Schw..
ExemplarnummerSignaturLeihkategorieFilialeLeihstatus
141623211920ZeitschriftZeitschriftenmagazinVerfügbar