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  • Titel
    Die Sozialverträglichkeitsbestimmung von gentechnischen Produkten zwischen Anspruch und Umsetzbarkeit. Endbericht
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    1996
  • Seiten
    295 S.
  • Illustrationen
    zahlr. Lit. Ang.
  • Material
    Bandaufführung
  • Standardsignatur
    9725
  • Datensatznummer
    89926
  • Quelle
  • Abstract
    Wie in allen Staaten der EU müssen auch in Österreich gentechnisch veränderte Organismen vor einer Freisetzung auf Gefahren für Gesundheit und Umwelt beurteilt werden, ebenso ein "gentechnisches" Produkt vor dem Inverkehrbringen. Das österreichische Gentechnikgesetz sieht mit der "sozialen Unverträglichkeit" ein weiteres Kriterium für Produkte vor, deren Inverkehrbringen durch Verordnung zu verbieten ist, wenn "aufgrund sachlicher Grundlagen anzunehmen ist, dass solche Erzeugnisse zu einer nicht ausgleichbaren Belastung der Gesellschaft oder gesellschaftlicher Gruppen führen könnten, und wenn diese Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gruenden nicht annehmbar erscheint." Während es für die Beurteilung von Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt weltweit Erfahrungen gibt, stösst die Einschätzung sozioökonomischer Kriterien - insbesondere unter dem Begriff "Sozialverträglichkeit" - auf Schwierigkeiten. Der Begriff hat keine Entsprechung in anderen Sprachen und ist weit von einer einheitlichen Definition entfernt. Die österreichische Bestimmung kann als "Notbremse" interpretiert werden, mit deren Hilfe gewisse gesellschaftliche Konflikte vorübergehend entschärft werden sollen oder aber als Aufforderung, möglicherweise Problematisches frühzeitig zu identifizieren. Daher wird in dieser Arbeit nicht die Frage gestellt, ob die Gentechnik sozialverträglich oder risikobehaftet ist, sondern es wird untersucht, was Sozialverträglichkeit bedeutet und wie mit dem Begriff umgegangen werden kann. Bezüglich der Kompatibilität mit den Bestimmungen der EU wurde bereits festgestellt, dass die Freisetzungs-Richtlinie 90/220 keine abschliessende Harmonisierung darstellt, sondern nur Gesundheits- und Umweltschutzaspekte erfasst. Allerdings ist der gesamte Rechtsbestand zum freien Warenverkehr zu beachten. Daher scheint einzig das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit für Einschränkungen des freien Warenverkehrs zulässig, aber nur, wenn keine versteckte Diskriminierung zu vermuten ist und die Behörde keinen zu grossen Ermessensspielraum hat. In einem Rechtsgutachten untersuchte M. Waldhäusl die Sozialverträglichkeits-Bestimmung. Sie stellt im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung ein Novum dar, indem aussertechnische Zulässigkeitskriterien normiert werden: Das Inverkehrbringen ist zu untersagen, wenn unzumutbare negative Auswirkungen wirtschaftlicher, gesellschaftspolitischer oder sonstiger ethischer Natur für eine Gruppe Betroffener zu erwarten sind. Die Klausel ist aber so unpräzise formuliert, dass sie auf interpretativem Weg bloss tendenziell einzugrenzen ist. Sie verstösst daher gegen das Legalitaetsprinzip des Art 18 B-VG und ist damit, so Waldhäusl, verfassungswidrig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen. Zur Überwindung der Probleme werden vorgeschlagen: Eine Normierung konkreter Verbote durch das GTG als taxative Aufzählung (wobei die Spannung zu den Grundrechten aber aufrecht bliebe), Anhörungen bei Verfahren zum Inverkehrbringen, wodurch ein Teilaspekt der Sozialverträglichkeit (Akzeptanz) erhöht würde, weiters die Auslagerung in die Privatwirtschaftsverwaltung über die Gewährung von Förderungen oder eine Verlagerung der Technikfolgensteuerung in einen einzurichtenden Fachausschuss der Gentechnikkommission. Der Gesetzestext gibt gewisse Kriterien an, wann mit einer sozialen Unverträglichkeit zu rechnen ist. Die Formulierung "nicht ausgleichbare Belastung" deutet auf Kompensationen. Streng genommen dürften "volkswirtschaftliche" Gründe aus EU-rechtlichen Überlegungen nicht gelten. "Soziale" Gruende sind bereits im Begriff enthalten, die Definition ist daher zirkulaer. "Sittliche" Gründe erscheinen noch am plausibelsten. Wer aber definiert, was sittlich ist, und aufgrund welcher Kriterien?
ExemplarnummerSignaturLeihkategorieFilialeLeihstatus
14144879725ZeitschriftInstitut für Waldbiodiversität und NaturschutzAusgeliehen