Titel
Luftreinhaltung
Verfasser
Erscheinungsort
Wien
Verlag
Erscheinungsjahr
1991
Seiten
S. 39-67
Illustrationen
11 Tab., 3 Lit. Ang.
Material
Bandaufführung
Standardsignatur
12978
Datensatznummer
74754
Quelle
Abstract
Im einzelnen ist der Anpassungsbedarf fuer Oesterreich im Bereich Luftreinhaltung wie folgt zu beurteilen: - Die Industrieanlagenrichtlinie wuerde - zuminderst nach dem derzeitigen Stand der oesterreichischen Rechtsordnung - in einzelnen Teilen des oesterreichischen Anlagenrechts punktuelle Umsetzungserfordernisse nach sich ziehen, deren praktische Bedeutung aber eher gering waere. - Die Richtlinie ueber die Altoelbeseitigung und die Richtlinie zur Emissionsbegrenzung bei Grossfeuerungsanlagen werden von den oesterreichischen Anforderungen bei weitem uebertroffen. Gleiches gilt fuer die Richtlinien zur Verringerung und Verhuetung der Luftverunreinigug durch Muellverbrennungsanlagen. Die strengen oesterreichischen Vorschriften koennen auch im Falle eines EG-Richtlinien bloss als Mindestanforderungen verstehen. - Im Unterschied dazu sollen die produktbezogenen EG-Richtlinien die Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Gemeinschaft sicherstellen. Im Falle eines EG-Beitritts muesste Oesterreich daher die - derzeit noch zum Teil milderen - gemeinschaftsrechtlichen Abgasstandards fuer Kraftfahrzeuge uebernehmen. Abweichendes waere im Beitrittsvertrag auszubedingen. Die Anwendung des Art. 100a Abs. 4 EG-Vertrag kommt fuer einen beitretenden Staat nicht in Betracht, doch koennte die Inanspruchnahme dieser Bestimmung durch einen Mitgliedsstaat (Daenemark) den Boden fuer eine entsprechende Klausel im Beitrittsvertrag aufbereiten. Nach den juengsten Beschluessen der EG vom Juni 1989 ist aber damit zu rechnen, dass die EG im gesamten PKW-Sektor die strengen Abgasvorschriften fuer Neuzulassungen ab 1993 vorschreiben wird. Damit waere fuer Oesterreich auch im Beitrittsfall ohne entsprechende Vereinbarung mit der EG eine Aufrechterhaltung der strengen Abgasstandards moeglich. - Die oesterreichischen Vorschriften zur Begrenzung des Schadstoffgehaltes von Mineraloelprodukten stimmen mit Ausnahme der Schwefelbegrenzung von 0,05% bei Dieselkraftstoffen und zum Teil Heizoel extra leicht mit den einschlaegigen EG-Richtlinien ueberein. Der genannte Wert waere aus heutiger Sicht (die EG-Kommission plant ebenfalls eine Herabsetzung des Grenzwertes auf 0,05%) auf 0,2% anzuheben. - Ob und inwieweit den Anforderungen der Immissionsvorschriften der EG von Oesterreich entsprochen wird, laesst sich derzeit noch nicht verlaesslich beurteilen. Die Grenzwerte werden nur grosso modo eingehalten, waehrend die niedrigen Leitwerte (die langfristig anzustreben sind) haeufiger ueberschritten werden. Ein beachtlicher Umsetzungsbedarf ergibt sich fuer Oesterreich jedenfalls insofern, als die Richtlinien die Erlassung rechtsverbindlicher Immissionsstandards verlangen. Gewissen Anpassungsmassnahmen wuerden auch die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Immissionsueberwachung nach sich ziehen.