Titel
Klimaänderungen und Naturgefahren in der Raumplanung
Verfasser
Erscheinungsjahr
1998
Seiten
189 S.
Illustrationen
zahlr. Lit. Ang.
Material
Bandaufführung
ISBN
3-7281-2610-1
Standardsignatur
I-14344
Datensatznummer
64000
Quelle
Abstract
Es ist die Aufgabe der Raumplanung, eine zweckmäßige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen. Daher muss die Raumplanung für die Planungsperioden die räumlichen Voraussetzungen für eine optimale Wirtschaftsentwicklung schaffen. Als zusätzlicher Faktor ist nun nebst der Wirtschaftsentwicklung auch die sich anbahnende Veränderung des Klimas zu berücksichtigen, was sich vor allem in zwei Aspekten auswirkt: Mit dem Klima ändert sich einerseits die Nutzung. Dadurch ändert sich auch der Raumbedarf für bestehende Nutzungen, gegebenenfalls kommen neue hinzu. Mit dem Klima ändern sich anderseits auch die Naturgefahren. Dies kann sowohl zu einer Verkleinerung als auch zu einer Erweiterung des verfügbaren Raumes führen, je nachdem, ob die Gefährdung künftig zu- oder abnehmen wird. Dadurch entstehen zusätzliche Unsicherheiten. Die daraus resultierenden Konflikte werden besonders dann schwerwiegend, wenn bestehende Nutzungen durch ein neues und verändertes Naturgefahrenpotential bedroht werden. Prognosen über allfällige Veränderungen sind aber schwierig und mit teilweise grossen Unsicherheiten verbunden. Deshalb legen die Wissenschaftler und alle Projektsteller des NFP 31 Wert darauf, dass die aufgezeigten Entwicklungen zwar möglich, mitunter gar wahrscheinlich sind, jedoch keine Vorhersagen in <Echtzeit> darstellen. Im Gegensatz dazu stellen raumplanerische Beschlüsse Entscheide in <Echtzeit> dar und haben somit schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen. Erschwerend wirkt sich zusätzlich die Tatsache aus, dass Massnahmen der Raumplanung Langzeitwirkung haben und überbaute Wohn- und Industriezonen praktisch irreversiblen Nutzungsformen gleichkommen. Deshalb müssen unbedingt die Verfassungsgrundsätze der Recht- und der Verhältnismässigkeit beachtet werden, wenn Eingriffe in die Nutzung von Privateigentum erfolgen. Trotzdem werden sich die Aufgaben der Raumplanung auch unter veränderten klimatischen Bedingungen nicht grundsätzlich ändern, denn die Unsicherheiten bei der Einschätzung des heutigen Gefahrenpotentials sind noch immer gross, vermutlich sogar grösser als die durch die Klimaentwicklung zu erwartenden Veränderungen. Bei der Erschliessung neuer Gebiete sollten jedoch unbedingt mögliche Verschärfungen berücksichtigt werden, damit sowohl heute als auch in Zukunft im Sinne einer Vorsorge möglichst nur <sichere> Gebiete genutzt werden. In bereits eingezonten und noch verstärkt in überbauten Gebieten soll die bestehende Gefahrensituation nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt werden. Vorsorgliche Erweiterungen von Gefahrengebieten sind als Puffer- oder <Gefahrenerwartungszonen> zu bezeichnen. Als solche besitzen diese potentiellen Gefahrengebiete für die Behörden in zweierlei Hinsicht Hinweischarakter: Einerseits kann die effektive Überbauung zugunsten anderer Standorte solange wie verantwortbar hinausgeschoben, anderseits die Gefahrenentwicklung möglichst sorgfältig verfolgt werden. Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) legt die Grundsätze für eine angepasste Besiedlung des Landes fest und lässt dadurch den Kantonen bei der Definition der einzelnen Artikel grosse Freiheiten. Deshalb kann gesagt werden, dass das Raumplanungsrecht stark föderativ geprägt ist. Trotz der daraus entstehenden kantonalen und kommunalen Unterschiede kann überall ein dreistufiges Vorgehen festgestellt werden: Auf Stufe Richtplanung (Kanton) werden die Grundzüge der räumlichen Entwicklung festgelegt und die zu ihrer Erreichung bedeutenden Massnahmen abgestimmt (Koordination). Auf Stufe Nutzungsplanung (Gemeinde) werden eigentümerverbindliche Nutzungen und Einschränkungen festgelegt. Schliesslich erlaubt das Prinzip der Baubewilligung, die Einhaltung auferlegter Beschränkungen zu überwachen. Innerhalb dieser Stufen kann die Berücksichtigung der Naturgefahren auf verschiedene Weise erfolgen. Gesetzliche Möglichkeiten zur Umsetzung der Naturgefahren sind grundsätzlich immer vorhanden. Noch wichtiger als die Festlegung gesetzlicher Grundlagen auf Stufe Gemeinde ist eine plausible und nachvollziehbare Darstellung der Gefährdung. Wenn die betroffenen Personen die Gefährdung erfassen können, dann dürfte vermutlich auch die in der Verfassung geforderte Verhältnismässigkeit der Massnahmen leichter erkannt werden. Dies gilt vor allem für häufige Ereignisse, bei seltenen Grossereignissen ist ein Zusammenhang zwischen Gefährdung und Massnahmen vielfach nicht evident. Noch verstärkt gilt diese Feststellung bei neuen und durch klimatische Veränderungen beeinflusste Gefahren. Deshalb stellt die Risikokommunikation ein zentrales Element im Umgang mit Naturgefahren dar. Besonders die Bevölkerung der Gebirgskantone ist den Umfang mit Naturgefahren gewohnt. Sie weiss auch, dass es weder absolute Sicherheit noch fehlerfreie Vorhersagen geben kann. Die Tatsache, dass die Bewohner von Gebirgsregionen das Risiko tragen, gleichzeitig aber auch die Chance einer optimalen Nutzung ihres Lebensraumes besitzen müssen, berechtigt diese Menschen zur Mitsprache. Deshalb muss es eine zentrale Aufgabe der Wissenschaft sein, mögliche Veränderungen klar und nachvollziehbar aufzuzeigen.