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  • Titel
    Aufzeichnungspflicht nach EU-Holzverordnung. Die Holzverordnung zielt darauf ab, illegal eingeschlagenes Holz zu verhindern
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Wels
  • Erscheinungsjahr
    2021
  • Seiten
    13
  • Material
    Sonderdruck
  • Digitales Dokument
  • Standardsignatur
    12824S
  • Datensatznummer
    40002406
  • Quelle
  • Abstract
    Für Waldbesitzer gibt es zwei Berührungspunkte. Einerseits ergeben sich Aufzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen von Holz, andererseits sind es etwaige Verstöße gegen das Forstgesetz. Österreich ist zwar kein Risikoland für illegale Holzschlägerungen im großen Stil. Die EU-Holzverordnung ist aber auch in Österreich unmittelbar anzuwenden. Ausnahmeregelungen gibt es keine. Deshalb verpflichtet die genannte Verordnung auch alle heimischen Waldbesitzer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, zur Information über jede getätigte Lieferung. Sowohl der Verkauf als auch die unentgeltliche Weitergabe oder das Überlassen von Deputatholz sind zu dokumentieren. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht ist lediglich der private Eigenverbrauch. Zu erfassen sind der Holzabnehmer bzw. Käufer, die Baumart, das Sortiment und die Menge. Diese Informationen können am besten aus Holzabmaßlisten übernommen werden. Um die Daten in übersichtlicher Form erfassen zu können, wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium ein Formular für Waldbesitzer erstellt.
ExemplarnummerSignaturLeihkategorieFilialeLeihstatus
12824SPDF12824SPDFelektronische PublikationVerfügbar