Titel
Vom Gotteshausholz zum Staatswald. Waldbau und forstliche Nutzung in den Gerichten Ittingen und Tobel im Thurgau
Paralleltitel
De la "Forêt de la Maison de Dieu" à la forêt domaniale; Sylviculture et exploitation forestière dans les juridictions d'Ittingen et de Tobel en Thurgovie = From Monastic Woods to State Forests; Silviculture and forest utilization in the jurisdictions of Ittingen and Tobel in the canton of Thurgovie (Switzerland)
Verfasser
Erscheinungsort
Zürich
Verlag
Erscheinungsjahr
1983
Seiten
138 S.
Illustrationen
12 Abb., 14 Tab., 102 Lit. Ang.
Material
Bandaufführung
Standardsignatur
629
Datensatznummer
2291
Quelle
Abstract
Ittingen und Tobel waren zwei jener 137 Territorien, in die der Thurgau bis 1798 eingeteilt war. Beide Gerichtsherrschaftsgebiete umfassten eine Fläche von je rund 30 km2 mit einer bäuerlichen Bevölkerung, die in Einzelhöfen, Weilern und Dörfern wohnte und zum grossen Teil Güter der beiden gerichtsherrlichen Gotteshäuser bebaute. Ittingen war von der Gründung bis zum Jahre 1461 ein Stift der Regulierten Augustinerchorherren, dann bis zur Übernahme durch den Staat im Jahre 1848 eine Kartause; schon acht Jahre später wurde sie veräussert. Tobel wurde im 13. Jahrhundert als Johanniterkomturei gegründet und ging schon im Jahre 1807 in Staatsbesitz über. Bis ins 19. Jahrhundert hinein gehörte der Hauptanteil des Waldareals den Klöstern als "Gotteshausholz" zu. Hier war den Untertanen, abgesehen von ausdrücklich bewilligten Ausnahmen, jede Nutzung untersagt. Vor den Gründungen der Klöster waren diese Wälder vermutlich Besitzungen des lokalen Areals. Nach Aufhebung der Klöster wurden sie zu Staatswald. Das ehemalige Ittinger Gotteshausholz wurde jedoch schon im Jahre 1856 vor allem an die umliegenden Gemeinden veräussert; ein kleiner Teil davon, das ans Kloster anstossende Burgholz, gelangte nach langem Privatbesitz im Jahre 1977 zum zweiten Mal in die Hand des Kantons Thurgau. Ausser dem Gotteshausholz gehörten die Waldungen zur Zeit der Klöster als Lehenswald zu den Höfen der Umgebung, als Gemeindewaldungen den Gemeinwesen, als Pfrundholz der Kirche. Auch Partikularenwald kam in den Gerichten vor. Eine Pollenanalyse, Orts- und Flurnamen sowie schriftliche Aufzeichnungen geben Einblick in den Rodungsfortgang der Gegend und in die Baumartenverbreitung der Wälder, Weiden, Hecken und Ergeten. Diese wurden abwechslungsweise einige Jahre als Ackerfeld, dann wieder als Wald genutzt. Im Mittelalter war im Gericht Tobel die Eiche stark verbreitet. Später fällt hier der bedeutende Nadelholzanteil auf. Am besten ist das Gotteshausholz dokumentiert. Förster versuchten Frevel zu verhindern und griffen auch zu waldpfleglichen Massnahmen. Schon im 15. Jahrhundert wird auf den Schutz des Jungwaldes vor dem Weidevieh hingewiesen. In Ittingen, wo im 18. Jahrhundert der Mittelwald propagiert wurde, zeichneten sie die Bäume an, die beim Holzschlag stehen bleiben mussten, in Tobel war hingegen die Einzelstammnutzung üblich; hier wurden jene Bäume angezeichnet, die gefällt werden mussten. Sorgfältig achteten die Tobler Förster darauf, dass keine samentragenden Bäume unter die Axt kamen und dass keine zu grossen Flächen kahlgeschlagen wurden. Schon im 16. Jahrhundert erliess der Komtur ein Rodungsverbot. Mit dem Schutz und der Erhaltung des Waldes setzten sich beide Gerichtsherrschaften ernsthaft auseinander. Schon im 16., besonders stark aber im 18. Jahrhundert versuchten sie gegen die immer prekärer Holzknappheit anzukämpfen. Unvermeidlich war die Entstehung von Interessenkonflikten über Wald, Holz und Weide, zwischen den Gerichtsherrschaften und ihren Untertanen, zwischen Einzelnen und Gemeinwesen. Als jahrhundertealte Zankapfel zogen sie ihre Kreise bis an die Eigenössiche Tagsatzung und an die Ordensobrigkeiten.