Titel
Mehr Schutz für gebietsheimische Gehölze
Verfasser
Material
Artikel aus einer Zeitschrift
Standardsignatur
13970
Datensatznummer
200209507
Quelle
Abstract
Seit dem 2. März 2020 darf nach §40 Abs. 1 BNatSchG in der freien Natur abseits der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ohne Genehmigung nur noch sogenanntes gebietseigenes Pflanzgut ausgebracht werden. Die neue gesetzliche Regelung hilft, der weiteren Florenverfälschung entgegenzuwirken und ist ein Baustein des Biodiversitätsschutzes. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, den fachlichen Hintergrund und die Umsetzung in Baden-Württemberg.