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  • Titel
    Mehr Schutz für gebietsheimische Gehölze
  • Verfasser
  • Material
    Artikel aus einer Zeitschrift
  • Standardsignatur
    13970
  • Datensatznummer
    200209507
  • Quelle
  • Abstract
    Seit dem 2. März 2020 darf nach §40 Abs. 1 BNatSchG in der freien Natur abseits der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ohne Genehmigung nur noch sogenanntes gebietseigenes Pflanzgut ausgebracht werden. Die neue gesetzliche Regelung hilft, der weiteren Florenverfälschung entgegenzuwirken und ist ein Baustein des Biodiversitätsschutzes. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, den fachlichen Hintergrund und die Umsetzung in Baden-Württemberg.