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  • Titel
    Welche Anforderungen sind an Verordnungen zu stellen, die Natura-2000-Gebiete unter Schutz stellen? Anmerkungen zu OVG Lüneburg, Urteile vom 26.3.2021, 4 KN 129/18 und 4 KN 139/18
  • Verfasser
  • Material
    Artikel aus einer Zeitschrift
  • Digitales Dokument
  • Standardsignatur
    14217
  • Datensatznummer
    200208751
  • Quelle
  • Abstract
    Vogelschutz- und FFH-Gebiete bilden gemeinsam das europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“. Gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG sind diese Gebiete zu „geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2“ (also zum Beispiel als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet) zu erklären. Die Verpflichtung ergibt sich aus den Vorgaben aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL. Eine Unterschutzstellung kann lediglich dann unterbleiben, wenn über andere Instrumente ein rechtlich gleichwertiger Schutz gewährleistet wird.