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  • Titel
    Betretungsrecht des Waldes deckt keine kommerziellen Veranstaltungen
  • Material
    Artikel aus einer Zeitschrift
  • Standardsignatur
    13361
  • Datensatznummer
    200204033
  • Quelle
  • Abstract
    Zusammengefasst urteilten alle drei GErichte, dass die allgemeine touristische Nutzung des Wanderwegs (im Wald der Kläger) die gewerbliche Nutzung für das Canyoning nicht umfasst, die Durchquerung des Waldes im Rahmen von gewerblich geführten Canyoning-Touren jedenfalls als Teil einer kommerziellen Tätigkeit zu qualifizieren Tätigkeit zu qualifizieren ist und sich der Beklagte hinsichtlich des Betretens der Grundstücke der Kläger nicht auf den forstrechtlichen Gemeingebrauch im Sinn des § 33 Absatz 1 Forstgesetz stützen kann. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist jedermann erlaubt - nicht aber zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung des Grundeigentümers.