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  • Titel
    Haftungsausschluss auch für Megabaumgefahren?
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    München
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    2015
  • Material
    Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    4223
  • Datensatznummer
    200199247
  • Quelle
  • Abstract
    In § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz und in den Landeswaldgesetzen ist geregelt, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung "auf eigene Gefahr" gestattet ist. Der BGH hat mit Urteil vom 2. Oktober 2012 die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt, wonach die Regelung "auf eigene Gefahr" bedeutet, dass für waldtypische Gefahren grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht und grundsätzlich auch keine Haftung besteht.