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  • Titel
    Die Bedeutung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz für den Schweizerischen Forstverein
  • Paralleltitel
    La signification de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage pour la Société forestière suisse
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Zürich
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    1972
  • Illustrationen
    3 Lit. Ang.
  • Material
    Unselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    629
  • Datensatznummer
    200156249
  • Quelle
  • Abstract
    Mit der Zulassung der gesamtschweizerischen Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz zur Beschwerdeführung und der Ermächtigung des Bundes, diese Vereinigung finanziell zu unterstützen, wurde anerkannt, dass diese Organisationen öffentliche Interessen vertreten. Der Schweizerische Forstverein hat gemäss den geltenden Statuten keine "rein ideele" Zielsetzung. Er zählt deshalb meines Erachtens nicht zu den Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz im Sinne des Gesetzes, kann sich aber diese Stellung durch eine entsprechende Statutenrevision verschaffen. Falls sich der Forstverein die Beschwerdelegitimation erwirbt, halte ich es für besser, wenn er nur in Ausnahmefällen selbständig Beschwerde führt und versucht, möglichst über andere oder zusammen mit anderen Organisationen vorzugehen. Die Möglichkeit, Bundesbeiträge zu erhalten, sollte im Fall von Veröffentlichungen, die für den Natur- und Heimatschutz von Bedeutung sind, benutzt werden. Ein Versuch in dieser Richtung sollte bei Gelegenheit auch ohne Statutenrevision gemacht werden.