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  • Titel
    Rodungsbewilligung für jagdliche Einrichtungen?
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Innsbruck
  • Erscheinungsjahr
    2008
  • Material
    Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    9134
  • Datensatznummer
    200151697
  • Quelle
  • Abstract
    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das bloße Aufstellen von Futterraufen, Futterbarren, Salzlecken aber auch von Boden- und Hochsitzen keine Rodung darstellt. Die Errichtung von Wildfütterungen mit baulichen Anlagen und von Wildwiesen bedarf einer Rodung im rechtlichen Sinn. Diese ist - wenn ein Ausmaß von 1000 m2 nicht überschritten wird - lediglich 6 Wochen vor der Durchführung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Vorhaben umgesetzt werden, wenn zwischenzeitlich keine gegenteilige Mitteilung der Behörde zugestellt wurde. Falls laut Mitteilung der Behörde eine Rodungsbewilligung einzuholen ist, oder im Falle einer mehr als 1000 m2 umfassenden Wildfütterungsanlage, muss bei Vorliegen von besonderen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Wildfütterung nachgewiesen werden.