Titel
Agrarholzproduktion in der Landwirtschaft : Der rechtliche Weg ebnet sich
Paralleltitel
Short rotation coppice (SRC) on agricultural land - legal obstacles are slowly smoothed out
Verfasser
Erscheinungsort
Alfeld
Verlag
Erscheinungsjahr
2008
Illustrationen
4 Abb., 8 Lit. Ang.
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Standardsignatur
4354
Datensatznummer
200146798
Quelle
Abstract
Die einheitliche Zuordnung des Agrarholzanbaus zum landwirtschaftlichen Recht wird erst mit der für 2008 geplanten Novellierung des Bundeswaldgesetzes rechtsverbindlich erfolgen. Um im Jahr 2008 Flächenzahlungsansprüche für Agrarholzflächen aktivieren zu können, muss die Energiepflanzenprämie beantragt werden. Das Verfahren wurde zum 1.1.2008 stark vereinfacht. Ab 2009 sind Agrarholzflächen voraussichtiich generell beihilfeberechtigt. Die Anlage von Agrarholzflächen ist in einigen Bundesländern im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben förderfähig. Auskünfte erteilen die zuständigen Ämter für Landwirtschaft bzw. Landesministerien. Das Forstvermehrungsgutgesetz muss in den meisten Bundesländern Deutschlands auch bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Pappelstecklingen und Robinienpflanzen für den Agrarholzanbau beachtet werden. Die Weide darf dann frei vermehrt und in Verkehr gebracht werden, wenn kein Sortenschutz durch den Züchter vorliegt. In den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis wird der Agrarholzanbau bisher nicht explizit berücksichtigt. Obwohl der Agrarholzanbau aus Sicht der Bundes- und Landesministerien mehrheitlich als konform betrachtet wird, kann er durch die Behörden u.U. als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet werden. Das Anlegen von Agrarholzflächen sollte daher vor Maßnahmebeginn angezeigt werden. Bis zur regionalen Verringerung des Grünlandanteils um 5% im Vergleich zum Jahr 2003 ist der Grünlandumbruch genehmigungsfrei möglich. Regelungen des Naturschutzes in den einzelnen Bundesländern müssen jedoch beachtet werden.