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  • Titel
    Monitoring und Berichtspflichten im Kontext der FFH-Richtlinie: Konzepte zur bundesweiten Erfassung des Erhaltungszustandes von nutzungsabhängigen Arten und Lebensraumtypen
  • Paralleltitel
    Monitoring and reporting under the Habitats Directive: Design of a country wide monitoring of the conservation status of species and habitats depending on agricultural land use
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Bonn
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    2007
  • Illustrationen
    3 Abb., 3 Tab., 20 Lit. Ang.
  • Material
    Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    15849
  • Datensatznummer
    200145915
  • Quelle
  • Abstract
    Dem Monitoring des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensraumtypen nach Art. 11 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie kommt eine entscheidende Bedeutung bei der Wirkungskontrolle und Weiterentwicklung dieser zentralen europäischen Naturschutzrichtlinie zu. Mehr als ein Drittel aller in der Richtlinie für Deutschland als Schutzgut definierten 258 Arten und 91 Lebensraumtypen sind in ihrem Fortbestand an den wirtschaftenden Menschen gebunden und an typische Standortbedingungen in der Kulturlandschaft adaptiert. Das FFH-Monitoring bildet daher auch Trends in der Artenvielfalt im Agrarraum ab. In Zusammenarbeit mit Länderfachbehörden und Forschungsnehmern entwickelt das Bundesamt für Naturschutz derzeit in einem F+E-Vorhaben den methodischen Rahmen für ein bundesländerübergreifendes Erhebungsdesign, das Empfehlungen zum Untersuchungsumfang, zur Datenaggregation, zur Methodenstandardisierung und zur Stichprobenverteilung macht. Dabei kann auf umfangreiche methodische Vorarbeiten aus Bund-Länder-Arbeitskreisen zu den Felderhebungsmethoden zurückgegriffen werden, die nun unter Berücksichtigung von Synergieeffekten mit bestehenden anderen Monitoringprogrammen zu einem Gesamtkonzept verbunden werden. Der vorliegenden Artikel stellt die wesentliche Eckpunkte dieses Vorhabens dar, skizziert die Methoden und hebt die Bedeutung des FFH-Monitorings auch über die eigentlichen Berichtspflichten hinaus hervor.