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  • Titel
    Keine Umlegung von Einheitspreisen auf andere Leistungspositionen : Öffentliche Aufträge der Forstverwaltungen - Spekulationsangebote
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    München
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    2006
  • Material
    Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    4223
  • Datensatznummer
    200130207
  • Quelle
  • Abstract
    Das öffentliche Auftragswesen wird von den Grundsätzen eines transparenten, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhenden Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 2 GWB) beherrscht. Nach diesen Grundsätzen dürfen Angebote nur dann gewertet werden, wenn jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag angegeben ist, der für die entsprechende Leistung beansprucht wird (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A) und es sind Angebote, bei denen Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegen, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.