Titel
Von Vergabeentscheidungen ausgeschlossene Personen
Verfasser
Erscheinungsort
München
Verlag
Erscheinungsjahr
2006
Material
Artikel aus einer ZeitschriftUnselbständiges Werk
Standardsignatur
4223
Datensatznummer
200129092
Quelle
Abstract
Nach dem besonders auch für das öffentliche Auftragswesen geltenden Gleichheitsgrundsatz, der für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand in § 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) extra aufgeführt ist, ist es sicherzustellen, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden, die in ihren Interessen weder mit einem Bieter noch einem Beauftragten des Bieters verknüpft sind. Die Verletzung des mit dem Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebotes kann an öffentlichen Aufträgen interessierte Bieter diskriminieren.