Titel
Das Zusammenwirken von Staatsforstverwaltungen und gesellschaftlichen Akteuren aus verfassungsrechtlicher Sicht
Paralleltitel
Coalitions between state forest service and societal actors from a constitutional law perspective = L'action conjuguée de services forestiers d'Etat et d'acteurs sociétaux examinée sous l'angle du droit fondamental
Verfasser
Erscheinungsjahr
2003
Illustrationen
42 Lit. Ang.
Material
Artikel aus einer Zeitschrift
Standardsignatur
621
Datensatznummer
200108314
Quelle
Abstract
Die Entscheidung der Staatsforstverwaltungen zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes werden zunehmend von gesellschaftlichen Akteuren beeinflusst. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Legitimation des Zusammenwirkens von Staatsforstverwaltungen und gesellschaftlichen Akteuren hat allerdings bisher keine wissenschaftliche Beachtung gefunden. Die vorliegende Untersuchung möchte hierzu einen Beitrag leisten. Ausgangspunkt ist dabei die Abgrenzung von Staat und Gesellschaft. Der Staat ist in seinem Handeln immer dem Gemeinwohl verpflichtet und kann sich, im Gegensatz zur Gesellschaft, nicht auf die Grundrechte berufen. Für die Staatsforstverwaltung hat dies zu Folge, dass sie ihre Legitimation für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes nur aus der Staatswillensbildung beziehen kann. Ihre Entscheidungen müssen im sinne des Demokratieprinzips erfolgen. Die Staatsforstverwaltung ist somit im Sinne der verfassungsrechtlichen Idee die einzige Instanz, die demokratische-legitimierte Entscheidungen für den Staatswald treffen kann. Gleichzeitig muss die Teilhabe der Gesellschaft an der Bestimmung von nachhaltigen Bewirtschaftungskriterien auf die demokratischen Verfahren beschränkt bleiben, da sonst die Gefahr besteht, dass der Schutz der grundrechtlichen Freiheiten verloren geht. Demnach verstößt z.B. die aktive Mitwirkung von Staatsforstverwaltungen im Forest Stewardship Council (FSC) gegen das Gebot der demokratischen Zurechenbarkeit, da Entscheidungen über die Bewirtschaftung des Staatswaldes nur noch in Bruchteilen auf die Staatsforstverwaltungen selber zurückgeführt werden können. Zwar drängen Sach-, Effektivitäts- und Glaubwürdigkeitszwänge die Staatsforstverwaltungen zunehmend zu partizipativen Verhalten, doch bleibt die Frage bestehen, ob diese primär nicht-verfassungsimmanenten Werte eine Aushöhlung des Demokratieprinzips rechtfertigen. Bei dogmatischer Auslegung des Grundgesetzes ist vielmehr zu fragen, wie die Staatsforstverwaltungen aus ihrem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld befreit werden können. Neben dem materiellen Rückzug aus dem Wald liegt es nahe, gesellschaftliche Akteure als Berater und Impulsgeber heranzuziehen, Entscheidungen für den Staatswald aber nur von der Staatsforstverwaltung treffen zu lassen. Solange die Umsetzungsentscheidungen ausschließlich den personell legitimierten Mitarbeitern der Staatsforstverwaltung zugerechnet werden können, ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Demokratieprinzipskollision.