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  • Titel
    Forstliche Dienstleistungen an den Bundeswasserstraßen
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    2003
  • Material
    Artikel aus einer Zeitschrift
  • Standardsignatur
    4223
  • Datensatznummer
    200107313
  • Quelle
  • Abstract
    Die Bundeswasserstraßen sind nach Art. 89 des Grundgesetzes (GG) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden gemäß Art. 87 GG durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) verwaltet, die dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) untersteht. Die Bundesforstverwaltung bewirtschaftet die Waldflächen der WSV aufgrund einer 1989 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV) geschlossenen Rahmenvereinbarung. Auf Antrag leisten die Bundesforstämter Amtshilfe bei landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen außerhalb des Waldes.