Titel
Forstliche Dienstleistungen an den Bundeswasserstraßen
Verfasser
Erscheinungsjahr
2003
Material
Artikel aus einer Zeitschrift
Standardsignatur
4223
Datensatznummer
200107313
Quelle
Abstract
Die Bundeswasserstraßen sind nach Art. 89 des Grundgesetzes (GG) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden gemäß Art. 87 GG durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) verwaltet, die dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) untersteht. Die Bundesforstverwaltung bewirtschaftet die Waldflächen der WSV aufgrund einer 1989 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV) geschlossenen Rahmenvereinbarung. Auf Antrag leisten die Bundesforstämter Amtshilfe bei landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen außerhalb des Waldes.