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  • Titel
    Reviereinrichtungen
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    2003
  • Material
    Artikel aus einer Zeitschrift
  • Standardsignatur
    6110
  • Datensatznummer
    200106024
  • Quelle
  • Abstract
    Abschließend sei daher die Frage nach der Zuverlässigkeit der Errichtung von Reviereinrichtungen folgendermaßen zusammengefasst. Während es bei sämtlichen Anlagen für den jagdlichen Betrieb - mit Ausnahme einer jagdbehördlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 Nö JagadG - der Erlaubnis des Grundeigentümers bedraf, ist dies im Bereich des öffentlichen Rechts differenzierter zu sehen. Die Bau- und Raumordnungsgesetze der Länder stellen darauf ab, ob die beabsichtigten Bauvorhaben eine gewisse die Öffentlichkeit berührende Dimension annehmen oder nicht. Handelt es sich lediglich um Kleinvorhaben im Sinne des § 17 Nö BO, ist weder die Einholung einer Bewilligung noch die Erstattung einer Anzeige gefordert. Vorhaben aber, denen ein besonderes Maß an technischen "Know-how" zu Grunde liegen, sind (vor allem im Grünland) stets einer Kontrolle durch die Behörde unterzogen. Jagdfremden Personen ist es zwar untersagt Reviereinrichungen zu verwenden, doch ist der Jagdausübungsberechtigte dennoch verpflichtet, die Reviereinrichtungen sachgemäß zu erbauen bzw. erbauen zu lassen und diese in einem den Umständen nach ordnungsgemäßen ungefährlichen Zustand zu erhalten.