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  • Titel
    The effect of corvid shooting on the populations of owls, kestrels and cuckoos in Cyprus, with notes on corvid diet
  • Paralleltitel
    Die Auswirkung der Rabenvogel-Bejagung auf die Eulen-, Turmfalken- und Kuckuck-Bestände auf Zypern, mit Anmerkungen zur Nahrung von Rabenvögeln = L'effet du tir des Corvidés sur les populations de hiboux, de faucons crécerelles et de coucous sur Chypre, avec des notes sur le régime alimentaire des Corvidés
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    2003
  • Illustrationen
    23 Lit. Ang.
  • Material
    Unselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    8032
  • Datensatznummer
    200099088
  • Quelle
  • Abstract
    Auf Zypern wurden Elstern Picea pica, Nebelkrähen Corvus corone cornix und Dohlen Corvus monedula lange als bedeutende Flugwild-prädatoren und landwirtschaftliche Schädlinge betrachtet. Die Arten dürfen während der Jagdsaison erlegt werden, zusätzlich aber auch während der Brutzeit, wenn zur Bestandskontrolle Vögel abgeschossen und ihre Nester ausgeschossen werden. Die Untersuchung bestätigt, dass alte Elstern- und Nebelkrähen-nester von der Waldohreule Asio otus, einem seltenen Brutvogel, zum Nisten genutzt werden. Das Ausschießen von Elstern- und Nebelkrähen-Nestern hat höchstwahrscheinlich zur Abnahme des Brutbestandes der Waldohreule auf Zypern beigetragen, ebenso zur Abnahme der Bestände anderer Arten, wie der zyprischen Zwergohreule Otus scops cyprius und des Turmfalken Falco tinnunculus, die gleichfalls alte Rabenvogelnester zum Brüten nutzen. Die Ernährungsgewohnheiten von Elstern und Dohlen wurden anhand der Auswertung von 66 (Elster) beziehungsweise 6 (Dohle) Mägen untersucht. Heuschrecken und Zikaden bildeten die Hauptbestandteile der Nahrung, gefolgt von Gerste und Weizen. Überreste von Flugwild wurden in keinder der untersuchten Proben gefunden. Es wird vorgeschlagen, den Abschuss von Rabenvögeln während der Brutzeit einzustellen, um seltene Arten zu schützen, die Rabenvogelnester zum Brüten nutzen, und zur Einhaltung der Richtlinie 79/409/EWG, Artikel 7.4 des Rates der Europäischen Union über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.