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  • Titel
    Öffentliche und private Interessen an der Waldbewirtschaftung im Zusammenhang mit der Entstehung des Österreichischen Reichsforstgesetzes von 1852
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    1996
  • Illustrationen
    21 Lit. Ang.
  • Material
    Unselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    11969
  • Datensatznummer
    200098336
  • Quelle
  • Abstract
    1848 brach in Oesterreich-Ungarn unter den Forderungen nach Demokratie und Wirtschaftsfreiheit ein hoffnungslos erstarrtes, ineffektives und jeder Neuerung sich widersetzendes wirtschaftliches und politisches Regime zusammen. Auch die Forstwirtschaft war weitgehend dem staatlichen Einfluss unterworfen gewesen: ausgedehnte Staatswaelder und fuer Montanbetriebe "reservierte" Privatwaelder sowie detaillierte, umfassende staatliche Bewirtschaftungsvorschriften und Verfuegungsbeschraenkungen hatten auch im Wald Privatinitiativen weitgehend gelaehmt. Die Liberalen forderten daher vehement - neben klarer Regelung der Eigentumsverhaeltnisse im Wald - ein neues Forstrecht, das ihnen eine freie, unbeschraenkte Verfuegung ueber ihr Eigentum am Wald eroeffnete. Der Grossgrundbesitz schloss sich diesen Forderungen an, da die Waldungen das Rueckgrat seiner Wirtschaftskraft bildeten und er sich nicht von kleinen Beamten, vielfach ehemalige Untertanen, in seine Angelegenheiten dreinreden lassen wollte. Die Maximalforderungen der Liberalen gingen - in bewusster Reaktion auf die "Bevormundung" in der absolutistischen Zeit - nach gaenzlichem Verzicht auf eine staatliche Aufsicht ueber die Privatwaelder. Das alte Walderhaltungsgebot, seit dem Reformabsolutismus Maria Theresias nationaloekonomisch begruendet, sollte nur mehr privatrechtlich Geltung haben, nur mehr dort wirksam sein, wo durch Rodung oder Waldverwuestung das nachbarliche Eigentum durch Abrutschungen, Erosion usw. gefaehrdet wurde. Gegen diese neue forstpolitische Stroemung wandten sich im wesentlichen nur Beamte und Forstwirte: die Erfahrung habe gezeigt, dass die gaenzliche Freigabe der Waelder oft zu ihrer Vernichtung fuehrte. Staatsaufsicht, Rodungsverbot und die Pflicht zur Wiederaufforstung abgetriebener Waldflaechen seien nicht nur zum Schutz des nachbarlichen Eigentums, sondern im Interesse der "Gesundheit, Fruchtbarkeit und Wohnlichkeit der Laender" erforderlich. Die Forstwirtschaftspolitik koenne nicht vom Interesse des Einzelnen, sondern nur vom allgemeinen Wohl ausgehen, wobei allerdings der Einzelne so wenig wie moeglich beschraenkt werden sollte. In den Beratungen des Forstgesetzes im Jahr 1849 setzten sich die Lieberalen in zentralen Fragen der Staatsaufsicht durch. Die Ausarbeitung des Gesetzes und seine Erlassung im Jahr 1852 erfolgte jedoch unter den Verhaeltnissen des kurz nach Niederschlagung der Revolution wiederhergestellten politischen Absolutismus. Die in der Tradition des "aufgeklaerten Absolutismus" aufgewachsenen, der Demokratie durchaus mit Sympathie gegenueberstehenden, aber dem Gemeinwohl sich verpflichtet fuehlenden Ministerialbeamten konnten die liberalen Extremforderungen ausschalten und einen Mittelkurs zwischen Etatismus und Liberalismus steuern, der ueber hundert Jahre, bis zur Neufassung des oesterreichischen Forstgesetzes 1975 hielt.