Titel
Zum Notwehrrecht und dem erweiterten Waffengebrauchsrecht der Jagdaufsichtsorgane
Verfasser
Erscheinungsjahr
1999
Material
Unselbständiges Werk
Standardsignatur
6110
Datensatznummer
200053717
Quelle
Abstract
In Summe stellt sich die Situation daher so dar, dass nur Jagdschutzorgane in den diesen zugeteilten Aufsichtsgebieten mit Waffengewalt einschreiten dürfen ehe der Bewaffnete noch etwas Strafrechtswidriges unternommen hat. Bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf seine eigene Person oder das schutzfähige Rechtsgut Wild, der von jedermann leicht als ein solcher zu erkennen wäre, steht dieses Recht der Gewaltanwendung allerdings auch den "einfachen" Jägern im Rahmen der Notwehr zu. Warnend festgehalten werden muss abschließend aber auch, dass sowohl die Anwendung des Notwehrrechts, als auch die des erweiterten Waffengebrauchs immer eine gewisse Gradwanderung darstellt, die oftmals eine Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit ermöglicht. Es ist daher immer der Einzelfall zu prüfen, wobei stets die Problematik der Beweisbarkeit eines rechtfertigenden Sachverhalts im Auge behalten werden sollte. In diesem Sinne ist die Anwendung solcher massiv in die Sphäre der Rechtsbrecher eingreifenden Maßnahmen auch mit nicht unerheblichen Risken verbunden. Stets sollte daher - sofern es die konkrete Situation erlaubt - im Interesse aller, die Wahrnehmung des Notwehr- und erweiterten Waffengebrauchsrechts nur mit äußerster Zurückhaltung ausgeübt werden.