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  • Titel
    Schadenersatzrechtliche Aspekte bei Immissionen durch den Strassenverkehr
  • Verfasser
  • Erscheinungsjahr
    1991
  • Material
    Unselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    4017
  • Datensatznummer
    200047902
  • Quelle
  • Abstract
    Aufgrund der hoheitsrechtlichen Natur von Verkehrsimmissionen koennen Schutzansprueche gegen Beeintraechtigungen dieser Art bestenfalls im oeffentlichen Recht gesucht werden. Fuer Abwehransprueche gegen Verkehrsimmissionen finden sich jedoch auch im oeffentlichen Recht keine Grundlagen, abgesehen von der Moeglichkeit - dies ist jedoch kein Untersagungsrecht - einen Trassenplan beim Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtmaessigkeit ueberpruefen zu lassen. Das Bundesstrassengesetz sieht lediglich die Anbringung technischer Schutzmasssnahmen gegen zu erwartende Verkehrsimmissionen vor, ebenso wie die Moeglichkeit, unzumutbar beeintraechtigte Grundstuecke mit Zustimmung der Eigentuemer einzuloesen. Beide Massnahmen stellen nur Moeglichkeiten der Bundesstrassenverwaltung in Aussicht, auf deren Durchfuehrung der betroffene Anrainer keinerlei subjektiven Rechtsanspruch hat. Die Hoffnung, dass der Oberste Gerichtshof Verkehrsimmissionen in Zukunft insgesamt ueber Paragraph 364 ABGB als entschaedigungswuerdig einstuft, ist verfrueht. Begruendet durch die Rechtsnatur der Immissionen erscheint die vom Obersten Gerichtshof einmal angedeutete und von Aicher vertretenen Moeglichkeit einer oeffentlich- rechtlichen Entschaedigungsloesung als aussichtsreichste Loesung. Dis unter der Voraussetzung, dass Verkehrsimmissionen als hoheitsrechtlicher Eingriff in das Eigentum betrachtet werde, die bei enteignender Schwere eine Entschaedigungspflicht begruenden. Ein im oeffentlichen Recht begruendeter Entschaedigungsanspruch fuer Verkehrsimmissionen wurde bisher jedoch nie geltend gemacht und muesste ein derartiger Anspruch im Verfahren ausser Streitsachen geltend gemacht werden. Unter Beruecksichtigung der durch die Rechtssprechung unter anderem entstandenen Theorie der Opfersituation waere es denkbar, dass beeintraechtigte Strassenanrainer eine Entschaedigung erhalten koennten. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Abgrenzung der entschaedigungsrelevanten Grenze aeusserst schwierig ist. Sie wird jeweils fuer den Einzelfall ermittelt werden koennen.