Aktionen
Anzeigeoptionen
  • Titel
    Anbauergebnisse und Erfahrungen mit Pappelhybriden
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Wien
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    1967
  • Material
    Unselbständiges Werk
  • Standardsignatur
    627
  • Datensatznummer
    200001912
  • Quelle
  • Abstract
    Es wurden sechs 10- bis 12jährige Pappelsortenvergleichsflächen beschrieben und die durchschnittlichen Brusthöhendurchmesser- und Höhenwuchsleistungen der einzelnen Sorten in einer Tabelle vergleichend dargestellt; dabei wurde mit der einheitlich angenommenen Formzahl 0,4 auch der Mittelstamm in Vorratsfestmeter (Vfm) errechnet und in der Tabelle gegenübergestellt. Die italienischen Spitzenklone "I-214" (Österr. Prüf.-Nr. T107) und "I-154" (=T104) sind im sehr warmen und warmen Klimagebiet mit ganz hervorragenden Leistungen an der Spitze; diese sehr guten Ergebnisse werden jedoch von der Marssonina-Krankheit überschattet. Die Kreuzungen von Stout und Schreiner ("Oxford" und "Androscoggin") zeigen auf den Flächen mit warmem Klima, vor allem aber im Übergang zum kühlen und im kühleren Klima beste Zuwachsergebnisse. Gegenüber den mitverwendeten Schwarzpappel-Altsorten brachten sie Mehrleistungen im Ausmaß des 1 1/2- bis 2fachen Volumswertes. Die Tatsache, daß durch die genannten Balsampappelhybriden sehr gute Leistungen auch in Klimagebieten mit Vegetationszeitdurchschnittstemperaturen (IV-IX) von 12°-14°C zu erreichen sind, wird den Flurholzanbau und die Aufforstung landwirtschaftlicher Grenzertragsböden günstig beeinflussen. Auch die Wettstein-Kreuzung P. deltoides x Simonii brachte auf einigen Flächen sehr gute Zuwachsergebnisse. Die gemäß der Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. 1. 1961 (Forstsaatgutverordnung) für die Verwendung im Bundesgebiet geeigneten Pappelsorten werden einzeln besprochen, und dabei wird auch eine waldbauliche Charakteristik gegeben. Vorliegende Arbeit zeigt, daß z.B. für die Sorte "Androscoggin" ein ausreichender Beweis vorliegt, sie im Rahmen dieser Verordnung für die Verwendung im Bundesgebiet zuzulassen.