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  • Titel
    Das forstliche Wissen im Spiegel der Waldgesetze und -verordnungen für die Steiermark vom 18. bis 19. Jahrhundert : Teil 1
  • Paralleltitel
    Diplomarbeit, Universtität für Bodenkultur, Institut für Sozioökonomik der Forst- und Holzwirtschaft
  • Verfasser
  • Erscheinungsort
    Wien
  • Verlag
  • Erscheinungsjahr
    1997
  • Seiten
    317 S.
  • Material
    Bandaufführung
  • Standardsignatur
    16037
  • Datensatznummer
    151284
  • Quelle
  • Abstract
    In den 87 behandelten Originaldokumenten befinden isch neben den Vorschriften, gegliedert in Ver- und Gebote, Einschränkungen und Erlaubnissen, auch Anweisungen und Vorschläge für die Behandlung der Wälder, daneben findet man immer wieder auch naturwissenschaftliche Hintergrundinformationen, die auf das Wissen der damaligen Zeit in diesen Bereichen schließen läßt. Die Landesfürsten und deren staatliche Organisationen versuchten bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts allein durch strenge Ver- und Gebote ihren Machtanspruch auf die Wälder durchzusetzen, wie man aus der vielen erlassenen Verodnungen erkennen kann, jedoch mit wenig Erfolg. Erst ab Maria Theresia versuchte man die Wälder duch eine Art "forstwissenschaftliche" Regelung von illegalen, schädlichen Nutzungen zu bewahren. In der Waldordnung von 1767 wird auch erstmals versucht sämtliche Paragraphen zu den unterschiedlichsten Holz- und Nebennutzungen, sowie zu anderen, den Wald betreffenden Themen durch Erklärungen und Begründungen zu rechtfertigen. Besonders in den Themen Waldbau (Hinweise für die Eichenpflanzung), Forstschutz (genau Beschreibung und Bekämpfung des Buchdruckers), Holzverwendungsarten (Fällung von Bauholz in der saftlosen Winterzeit) Nebennutzungen (Astung der Bäume im Herbst und bei zunehmenden Mond) sowie vielen anderen Bereichen finden sich geradezu moderne, vielleicht auch für unsere heutige Zeiten sehr nützliche Hinweise. Im Gegensatz zur Diplomarbeit von Panovsky zum selben Thema für die Länder Niederösterreich und Wien finden sich in den Verordnungen für die Steiermark keinerlei Hinweise für den damaligen hohen Stellenwert der Jagd; werder sind Einschränkungen der Waldbewirtschaftungen zugunsten des Wildes, noch Strafen für Wilddiebstahl zu finden. Jedoch muß zugefügt werden, daß diese Aussage ausschließlich für die Zeit von 1700 bis 1852 zutrifft (in früheren Verordnungen wird sehr wohl das Thema Wildwirtschaft abgehandelt). Die sich in dieser Zeit entwickelte Nachhaltigkeit in Bezug auf die Wälder ist zusammenfassend im Abschnitt 9.1, ausführlich behandelt worden.
ExemplarnummerSignaturLeihkategorieFilialeLeihstatus
142389516037MonographieBüchermagazinVerfügbar