Die Analyse der landesstrukturellen Grundlagen und Rahmenbedingungen sowie der Besitzverhaeltnisse des Koerperschafts- und Privatwaldes in Hessen ergibt zunaechst, dass die Voraussetzungen fuer die Forstpolitik guenstig sind. So ist eine vergleichsweise dichte Bewaldung sowie eine recht gut ausgeglichene Verteilung der Waldflaechen und der Baumarten gegeben. Der hohe Anteil des oeffentlichen Waldbesitzes ermoeglicht eine weitgehende Orientierung der Waldbewirtschaftung am Wohle der Allgemeinheit. Der Anteil des in vieler Hinsicht unguenstigen Kleinprivatwaldes ist vergleichsweise gering. Als Traeger der Forstpolitik treten vor allem das Land und der Bund in Erscheinung, in geringem Masse auch die Europaeische Gemeinschaft. Die entscheidende Rolle spielt dabei das Land durch die Bereitstellung der Organisatin der Landesforstverwaltung und die Uebernahme des groessten Teils der finanziellen Foerderung. Die Beteiligung der Waldbesitzer und Arbeitnehmer an Entwicklung und Vollzug der Forstpolitik ist durch die Forstausschuesse sichergestellt. Die forstpolitischen Ziele in Bezug auf den Koerperschafts- und Privatwald lassen sich aus dem Bundeswaldgesetz, dem Hessischen Forstgesetz und dem Landeswaldprogramm herleiten. Hautpziel ist die Gewaehrleistung aller Waldfunktionen. Als wichtigste Teilziele sind diesem Hauptziel untergeordnet - Erhaltung und abgewogenen Mehrung auch des Koerperschafts- und Privatwaldes, - ordnungsgemaesse Bewirtschaftung und - wirtschaftlich gesunde Betriebe. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden als wichtigste forstpolitische Mittel eingesetzt - forstgesetzliche Auflagen, - Verbesserung der forstwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, - forsttechnische Foerderung und - finanzielle Foerderung. Die forstgesetzlichen Auflagen gruenden auf der Sozialbindung des Waldeigentums. Gehen Inanspruchnahmen ueber die Sozialbindung hinaus, so besteht ein Entschaedigungsanspruch. Die Auflagen sind hauptsaechlich auf die Sicherstellung einer ordnungsgemaessen Waldbewirtschaftung, die Erhaltung und abgewogenen Mehrung des Waldes sowie teilweise auch auf die unmittelbare Sicherstellung von Schutz- und Erholungsfunktionen gerichtet. Dabei wird beim Koerperschaftswald von einer erheblich staerkeren Sozialbindung als beim Privatwald ausgegangen. Die hessische Landesforstverwaltung stellt ihre gesamte Organisation - vor allem in Form des Einheitsforstamtes - in den Dienst der Foerderung des Koerperschafts- und Privatwaldes. Im Koerperschaftswald uebernimmt sie generell die Betriebsplanung und - mit geringen Ausnahmen - die Leitung und Ausuebung des forsttechnischen Betriebes. Diese weitgehende Einwirkung des Staates auf die Bewirtschaftung des Koerperschaftswaldes laesst das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Kern unangetastet. Dagegen geht die allgemeine und besondere Foerderung des Privatwaldes vom Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe aus. ....