Mit der vorliegenden Untersuchung sollten die arbeitsphysiologischen Grundlagen und Möglichkeiten für die Herleitung von differenzierten Erholungszuschlägen bei körperlicher Arbeit zusammengetragen und auf die Verhältnisse der Waldarbeit abgestimmt, sowie in experimentellen Beispielen angewandt werden. Es werden zunächst die Grundlagen und die Meßmöglichkeiten der Arbeitsbeanspruchung, wie sie im Energieumsatz und der Pulsfrequenz zum Ausdruck kommen, für den ergonomischen Normalarbeiter besprochen, sowie die Zumutbarkeitsgrenzen für diese Belastungen und auch den Arbeitslärm abgesteckt. Bei den Lärmbelastungen berücksichtigt die bisher bekannte Zumutbarkeitsgrenze lediglich den Schutz vor einer Schädigung des Hörvermögens. Ergebnisse von Brinkmann und Broksch (17) lassen erwarten, daß die bei der Waldarbeit auftretenden Schallpegel durch Tragen von Gehörschutzmitteln für das Hörvermögen des Arbeiters unschädlich gemacht werden können. Offen bleibt, ob und welche anderen Gesundheitsschädigungen bei unter dieser Zumutbarkeitsgrenze aufgenommenen Schallpegeln entstehen. Da Erholungszuschläge tarifpolitisch wichtig sind und der Manteltarifvertrag die "Normalleistung" als Bezugsgröße für den Stücklohn verbindlich macht, konnte die Frage des Leistungsgrades nicht ausgeklammert werden. Da reproduzierbare Messungen hierzu der Natur der Sache nach entfallen müssen, wurde unterstellt, daß der Energieumsatz jeweils nur mit der Hälfte des Prozentsatzes den Veränderungen des Leistungsgrades folgt. Sodann wird die für den ergonomischen Normalarbeiter von Lehmann (77) gefundene Zumutbarkeitsgrenze von 4,58 Arbeitskilokalorie/Min in der 40-Stunden-Woche entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit modifiziert. Hierbei wird erläutert, inwieweit die äußere Leistung durch die Leistungsfähigkeit bestimmt wird, und es werden die für die Praxis zu empfehlenden Methoden der Messung der Leistungsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des LPI besprochen. Es konnte gezeigt werden, daß bei Waldarbeit wegen der Schlechtwetterstunden nur während 70% der Tarifstunden überhaupt körperliche Schwerarbeit möglich ist und mindestens 10% der Tarifstunden ohne Tätigkeit für den Betrieb zum Ausgleich der Energiebilanz zur Verfügung stehen.