Die explosionsartige Vermehrung der Bevölkerung und der steigende Grad der Industrialisierung in den letzten zwei Jahrhunderten beinhalten die Hauptgründe für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Verplanung des zur Verfügung stehenden Raumes. Gesetzgeberische Anstrengungen in dieser Richtung wurden vor allem im letzten Jahrzehnt unternommen. Als Ergebnisse sind das Bundesraumordnungsgesetz und die Landesplanungsgesetze der Länder zu nennen. Auf einem Drittel der Fläche, mit der sich die Raumordnung befasst, stockt Wald. Seine Bewirtschaftung und rechtliche Behandlung unterliegt den Grundsätzen der Forstgesetzgebung. Auch sie hat sich im letzten Jahrzehnt sprunghaft entwickelt. Als Ergebnis liegen das Bundeswaldgesetz und die Forstgesetze der Länder vor. Besonders enge Beziehungen von Seiten der Forstwirtschaft zur Raumordnung werden im Bundeswaldgesetz durch die Regelung der forstlichen Rahmenplanung geknüpft. Die Länder haben ihre Forstgesetze dementsprechend anzupassen. Dies geht nicht ohne Berücksichtigung der jeweils landesspezifischen Landesplanungsgesetze, die untereinander aber sehr uneinheitlich sind. Um eine gleiche Uneinheitlichkeit in der Forstgesetzgebung zu verhindern, gleichzeitig aber eine klare Darstellung der forstlichen Rahmenplanung im System der Raumplanung zu ermöglichen, bedarf es einer intensiven Durchleuchtung der Beziehungen zwischen Raumordnung und Forstgesetzgebung. Als richtungsweisend wird dabei das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg angesehen, da es das neueste und erste Gesetz nach dem Bundeswaldgesetz ist. Der geschichtliche Rückblick auf die Entwicklung der Gesetzgebung der Raumordnung und der Forstwirtschaft ergibt, dass die Forstwirtschaft weit vor der eigentlichen Raumordnung für ihren Bereich raumordnerisch gesetzgebend tätig war. Schon die ersten Forstordnungen behandelten raumordnerische Massnahmen. Eine spezielle Raumordnungsgesetzgebung dagegen entwickelte sich erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Die bedeutendste raumordnerische Massnahme der Forstwirtschaft, die sich auch in allen gesetzgeberischen Phasen widerspiegelt, war das Gebot der Walderhaltung, verbunden mit dem später auftauchenden Prinzip der Nachhaltigkeit. Dieses Gebot stand bei der Regelung der Rodung, der Neu- und Wiederaufforstung, der Waldverwüstung, der Bestimmung von Wald zu Schutz- oder Bannforsten im Vordergrund.