Zu Beginn des 19. Jahrhunderts war der eine Teil des Schelklinger Raumes österreichisch, der andere wirtembergisch und die forstlichen Verhältnisse im Hinblick auf Forstrecht und Verwaltung waren sehr vielfältig. 1806 kam der österreichische Teil mit der Stadt Schelklingen, dem Kloster Urspring und den Dörfern Hausen und Schmiechen unter württembergische Landeshoheit, war mit mehreren Verwaltungsneugliederungen verbunden war; durch die Säkularisation des Klosters Urspring wuchs der württembergische Kronwald und spätere Staatswald auf das zweieinhalbfache seines bisherigen Umfanges an. Mit der Neugliederung des Landes wurde die Gültigkeit der württembergischen Forstordnung von 1614 auf die neuwürttembergischen Landesteile ausgedehnt. Diese Forstordnung regelte die Bewirtschaftung der Kronwaldungen ebenso, wie die der Kommunalwaldungen und der Kirchenwaldungen. Innerhalb der Kommunalwaldungen gab es im Hinblick auf die Nutzungsrechte einen grundlegenden Unterschied: Während der Ertrag aus dem Stadtwald Schelklingen jedem Bürger zugute kam, stand die Nutzung der dörflichen Waldungen grundsätzlich nur den Mitgliedern der alteingesessenen Nutzungsgemeinde zu und große Teile der Bevölkerung waren davon ausgeschlossen. Diese festgefügte Ordnung wurde durch die Ideen des Wirtschaftsliberalismus gefährdet. Man forderte den Verkauf des Staatswaldes und die Verteilung der Kommunalwaldungen und daran anschließend die freie Bewirtschaftung des Privatwaldes, frei von staatlichen Eingriffen. Im Hinblick auf den Staatswald setzten sich diese Ideen nicht durch. Im Gegensatz zu den großzügigen Verkäufen staatlicher Gebäude und zahlreicher landwirtschaftlicher Ländereien blieb der Staatsforst unangetastet und wurde in der Folgezeit durch die Aufforstung großer landwirtschaftlicher Güter und durch Privatwaldaufkäufe in seinem Umfang stark vermehrt. Den 539 ha wirtembergischen Kronwald zu Beginn des 19. Jahrhunderts und den 1366 ha nach der Säkularisation standen am Ende des Jahrhunderts 1702 ha gegenüber. Wesentlich schwieriger verlief die Entwicklung in den Gemeindewaldungen. Nach der Geburt der politischen Gemeinden durch die Reformen von 1818 und 1822 standen in den Dörfern die Forderungen der politisch gleichberechtigten Neubürger und bis dahin vom Gemeindenutzen Ausgeschlossenen denen der vermögenden Alteingesessenen gegenüber. Während erstere Anteil am Kommunalgut verlangten und möglichst die gesamte Allmende samt dem Wald ins Eigentum der politischen Gemeinde überführen wollten, strebten die bisherigen Gemeinderechtsmitglieder die Verteilung des Waldes zu ihren Gunsten an. Der Staat stand diesen Bestrebungen zwiespältig gegenüber, da er einerseits die Entwicklung der politischen Gemeinden fördern, aber andererseits im Hinblick auf die Landwirtschaft und Volkswirtschaft die bisher Berechtigten nicht schädigen wollte.
902 (Geschichte der Wälder und des Forstwesens [Unterteilung durch Querverweise zu den geographischen und sachlichen verwende 902:972 oder 972.1/.9 für bestimmte Organisationen]) 922 (Öffentlicher Waldbesitz) [430] (Deutschland, 1990-)