Schutzwaldaufforstungen des Staates Freiburg im Senseoberland. : Forstpolitische Massnahmen des Staates Freiburg seit 1850 am Beispiel der Schutzwaldaufforstung im Flyschgebiet des Senseoberlandes
In einer Sitzung vom 19. Nov. 1890 beschloss der Grossrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Regierung, im Senseoberland drei Weiden zur anschliessendenen Aufforstung zu kaufen, um die Folgen der Entwaldung im Einzugsgebiet von Hoellbach und Aergera (Gerine) einzudaemmen. Seither hat der Kanton Freiburg in diesem Gebiet ca. 1800 ha Land gekauft und davon rund 1500 ha aufgeforstet. Die damaligen Zielsetzungen von Forstdienst, Regierung und Grossrat sind weitgehend erreicht worden. Die ersten Entwaldungen im Senseoberland fanden zwischen demf 11. und 14. Jahrhunder bei der Besiedlung und Gewinnung von Weideland fuer die Schafzucht statt. Der Prozess der Landnahme wurde nacah dem Zusammenbruch der auf Wolle und Leder von Schafen als Rohstoff bauenden Textilindustrie im 16. Jahrhundert durch die aufbluehende Alpwirtschaft im Gebirge und den Voralpen weiter vorangetrieben. Im 19. Jahrhhundert wurden zur Befriedigung der Nachfrage der Industrie und fuer den Export ausgedehnte Holznutzungen und damit die Entwaldung vorangetrieben. Um 1875 waren im Senseoberland noch 10 % des Bodens bestockt. Die Folgen der Entwaldung (Ueberschwemmungen, Erosion, Holzmangel) trafen das arme, wirtsschaftlich schwache und geologisch labile Senseobeland besonders stark. Schon vor 1850 ergriff die Freiburger Regierung aufgarund des drohenden Holzmangels verschiedene reachtliche Massnahmen gegen die Waldzerstoerung. Im Jahre 1835 gab der Staatsrat dem Oberfoerster der Staatswaldungen den Auftrag, ein Forstgesetz zu entwerfen, das unter dem Einfluss seines 1847 zum Staatsrast aufgerueckten Autors im Jahre 1850 in Kraft gesetzt wurde. Zwischen 1850 und 1870 wurde eine Forstverwaltung aufgebaut, welche durch die Begruendung von Forstrevieren mit dem Zusastzgesetz von 1872 und durch die Vorschriften des eidgenoessischen Forstpolizeigesetzes von 1876 auf einer verbesserten Grundlage laufend ausgebaut werden konnte. Das Freiburger Forstgesetz war ganz auf die Erhaltung der Waelder ausgelegt. Erhaltung bestehender Waelder allein konnte nach den Holzschlaegen im 19. Jahrhundert aber nicht mehr genuegen, um die Folgen der Entwaldung zu bekaempfen. Das eidgenoessische Forstpolizeigesetz von 1876, das vorerst nur fuer das Hochgebirge galt, sah deshalb eine Erweiterung der Waldflaeche mit den Instrumenten der Ausschuettung von Bundessubventionen, aber auch der Moeglichkeit der Expropriation von Gebieten zur Begruendung von Schutzwaeldern durch Bund und Kantone vor. Die suedoestliche Region das Kantons Freiburg und somit auach das Senseoberland gehoerten ab 1876 zur eidgen. Forstzone. Es dauerte aber bis 1890, bis der Kanton Freiburg mit Bundessubventionen die Durchfuehrung von Aufforstungen an die Hand nahm. Bereits in den Sechzigerjahren hatten zwar Forstleute und Politiker Aufforstungen als Massnahme zur Ertragssteigerung auf den kargen Flyschalpen vorgeschlagen, und auch .......
913 (Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Wiese, Weide usw.). Waldrodungen; Aufforstungen von landwirtschaftlichen Flächen; Wechselwirtschaft, wandernde Waldfeldwirtschaft. (Politik); Landnutzung [Siehe auch UDC 332.3 Landnutzung und Unterteilung für Querverweise und auch UDC 711.4 Landnutzung; UDC 712.2 Landschaftsplanung im allgemeinen]) 902 (Geschichte der Wälder und des Forstwesens [Unterteilung durch Querverweise zu den geographischen und sachlichen verwende 902:972 oder 972.1/.9 für bestimmte Organisationen]) 233 ((Neu-)Aufforstung (besonderer Standorte; z.B. Dünen) [Kreuzverweise zu geeigneten Unterteilungen von 114.4, 116 oder 187. Aufforstungspolitik siehe 913/914]) 114.469 (Verschiedenes) 116.64 (Schutz durch forstliche Maßnahmen [hauptsächlich als Kreuzverweis zu 266 (Windschutzstreifen) und 233 (Aufforstung) zu verwenden]) [494] (Schweiz)