Im Juli 1998 waren in Österreich 132 Standorte im Standorteverzeichnis gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 29.6.1993 (ABI. EG 1993, L 168; = EMAS-V) eingetragen. Korrespondierend dazu waren 132 Umwelterklärungen veröffentlicht. Obwohl alle Umwelterklärungen formal den Erfordernissen der EMAS-Verordnung (EMAS = eco-management and audit scheme) entsprechen, konnten subjektiv bereits erhebliche Unterschiede in Art, Umfang und Inhalt der Umwelterklärungen festgestellt werden. Um mögliche qualitative Unterschiede der Umwelterklärungen erkennen und bewerten zu können und für zukünftige Umwelterklärungen gezielte Hilfestellungen zu ermitteln, wurden anhand der Vorgaben des Artikels 5 EMAS-V Bewertungkriterien erarbeitet und in einer Checkliste zusammengefaßt. Die Anforderungen der Checkliste sind detaillierter und konkreter als die Bestimmungen des Artikels 5 und orientierten sich zusätzlich am Umwelterklärungen - Liefaden des Umweltbundesamtes und an den praktischen Erfordernissen einer Plausibilitätsprüfung durch die zuständige Stelle (in Österreich das Umweltbundesamt). Mit Hilfe dieser Checkliste wurden alle Umwelterklätungen durch ein Punktesystem inhaltlich bewertet (evaluiert). Die Ergebnisse der Evaluierung wurden nach Bewertungskriterien, Unternehmensgrößen und Branchenzugehörigkeit differenziert untersucht.