Da der Wald je nach seinem Zustand vor Schäden durch Naturgefahren schützen kann, sieht das österreichische Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) seit der Erstfassung vor, dass die Rolle des Waldes beim Schutz vor Naturgefahren in den sogenannten forstlichen Raumplänen auszuweisen ist. Nur wenn die zuständigen Behörden und die Waldbewirtschafter wissen, welche Wälder Schutzwälder sind bzw. eine Schutzfunktion haben, können auch die speziell für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten und Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Schutzwirkung des Waldes präventiv (vor einem Schadensereignis) geplant und umgesetzt werden. Das gilt vor allem für die Objektschutzwälder, also jene Wälder, die das Schadensrisiko für die zu schützenden Siedlungsflächen und Infrastrukturen (die sogenannten Objekte) reduzieren sollen. Darüber hinaus – räumlich außerhalb der Waldfläche – sind Informationen über die Schutzfunktion des Waldes erforderlich, um Aufforstungen von Nicht-Wald (die Neubewaldung) auf den Schutz vor Naturgefahren ausrichten zu können.