Die österreichischen Holzhandelsusancen beeinflussen die österreichische Forst- und Holzwirtschaft seit Jahrzehnten. Sie sind Handelsbrauch im Sinne des Handelsrechts und sind daher unmittelbare Rechtsquelle für eine Vielzahl von Verträgen. Dies haben nicht nur die gesetzlichen Interessenvertretungen, Wie die Wirtschaftsakmmer Österreich (auch unter ihrer früheren Bezeichnung als Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft) in Gutachten dargelegt, sondern es haben dies auch die österreichischen Gerichte in vielen Urteilen festgestellt. Als Handelsbrauch gelten die Holzhandelsusancen zwischen Unternehmern gemäß § 346 Unternehmensgesetzbuch auch dann, wenn sie nicht vereinbart wurden, ja selbst dann, wenn die betreffenden Unternehmer sie überhaupt nicht kannten; nur wenn sie die Usancen ausdrücklich ausschließen, gelten sie nicht. In personeller Hinsicht beschränken sich die Holzhandelsusancen nicht bloß auf Holzhändler im engeren Sinn, sondern es werden von ihnen auch Unternehmer erfasst, die im Holzhandel ausschließlich als Käufer auftreten (z.B. Fenstererzeuger, Bauunternehmer, etc.)