Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) wurde die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414/EWG) in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurde auch ein übergreifendes Rechtsinstitut umgesetzt, das die Grundlagen des deutschen Pflanzenschutzrechtes modifiziert. Der Beitrag stellt das Rechtsinstitut der gegenseitigen Anerkennung dar und analysiert seine Folgen für das deutsche Recht. Die Risikobewertung ist im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung durch den Mitgliedsstaat nicht mehr überprüfbar. Nationale Prüf- und Handlungskompetenz verbleibt auf der Managementebene bei der Vergleichbarkeit von Landwirtschaft, Gesundheit und Umwelt.