137. Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)
907--093 (Indirekte Bedeutung der Wälder (Wohlfahrtswirkungen). Natur- und Umweltschutz. Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung) 425.1--093 (Gase und Schwebestoffe (Rauchschäden). Öffentliche Aufsicht und Kontrolle. Gesetzgebung) [436] (Österreich)